1Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 werden angerechnet

 

1.

Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub, oder Ferien,

 

2.

Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der Stunden des Unterrichts sowie bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der nach § 8 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege und

 

3.

Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei Schülerinnen; die Unterbrechung der Ausbildung darf einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.

2Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch über Satz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. 3Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.

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