(1) Vor Erhebung der Klage beim Verwaltungsgericht ist die Heranziehung zur Kirchensteuer im Widerspruchsverfahren nachzuprüfen.

 

(2) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (Steuerbescheids) schriftlich oder zur Niederschrift im Land Berlin bei der Widerspruchsbehörde und in den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, zu erheben.

 

(3) 1Der Widerspruch ist im Land Berlin beim Erzbischöflichen Ordinariat Berlin zu erheben. 2In den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt ist der Widerspruch, soweit es sich um einen Bescheid einer Finanzbehörde handelt, bei dieser zu erheben, die darüber erst nach Anhörung des Erzbischöflichen Ordinariates entscheidet, anderenfalls das Erzbischöfliche Ordinariat.

 

(4) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.

 

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind anzuwenden, soweit entsprechend dem maßgebenden Kirchensteuergesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.

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