(1) Die Verteilung des Aufkommens an Kirchenumlagen zwischen den gemeinschaftlichen Steuerverbänden bzw. dem gemeinschaftlichen Steuerverband und den gemeindlichen Steuerverbänden bleibt den gemeinschaftlichen Steuerverbänden oder dem gemeinschaftlichen Steuerverband überlassen.

 

(2) Die gemeinschaftlichen Steuerverbände haben dem Staatsministerium der Finanzen und für[1] [Bis 30.04.2019: , für Landesentwicklung und] Heimat das Aufkommen an Kirchenumlagen, an Kirchgeld und an besonderem Kirchgeld alljährlich zum 1. April anzuzeigen.

[1] Geändert durch Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung. Anzuwenden ab 01.05.2019.

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