Kommentar

Zu der Streitfrage, ob die formwechselnde Umwandlung von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft ( §§ 190 ff. UmwG 1995 ) der Grunderwerbsteuer unterliegt, hat der BFH erfreulicherweise sehr frühzeitig – wenn auch nur im Aussetzungsverfahren – Stellung genommen. Er hat entschieden, es beständen keine ernstlichen Zweifel daran, daß die formwechselnde Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft mangels Rechtsträgerwechsels nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt .

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 04.12.1996, II B 116/96

Anmerkung:

Vorstehend mitgeteilte Entscheidung betrifft eine GmbH & Co. KG, die 1995 durch formwechselnde Umwandlung aus einer GmbH hervorgegangen ist. Das Finanzamt hatte den Formwechsel verschiedenen Erlassen der Finanzverwaltung folgend als einen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Übergang des Eigentums am Grundbesitz von der GmbH auf die GmbH & Co. KG angesehen. Der BFH ist der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Erlaß des FinMin Baden-Württemberg v. 12. 12. 1994, BB 1995 S. 82 und Erlaß des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen v. 14. 7. 1995, DB 1995 S. 1685) nicht gefolgt. Der BFH führt aus, die grunderwerbsteuerrechtliche eigenständige Rechtsträgerschaft der Personengesellschaften sei seit Jahren unbestritten (vgl. z. B. BFH, Urteil v. 14. 11. 1956, II 46/56, BStBl 1957 III S. 19). Die Vorschriften der § 5 GrEStG 1983 und § 6 GrEStG 1983 sowie die des § 7 Abs. 2 , 3 GrEStG 1983 setzten die grunderwerbsteuerrechtliche eigenständige Rechtsträgerschaft der Personengesellschaften zwar voraus, gewährten indes nur Vergünstigungen für Erwerbsvorgänge zwischen den Gesamthandsgemeinschaften und den an ihr Beteiligten bzw. zwischen Gesamthandsgemeinschaften untereinander. Steuerbegründende Funktion könne diesen Vorschriften jedoch nicht zugemessen werden. Diese Auffassung überzeugt. Das letzte Wort in dieser Frage wird voraussichtlich allerdings erst durch die Entscheidung in der Hauptsache gesprochen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Basic. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge