Zusammenfassung

 
Überblick

Die Kapitalertragsteuer ist, wie die Lohnsteuer, eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie wird auf die Einkommensteuerschuld des Gläubigers angerechnet (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG).

Durch die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge tritt grundsätzlich Abgeltungswirkung ein (§ 43 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 32d EStG). Somit müssen Erträge, die dem Steuerabzug unterlegen haben, im Privatvermögen regelmäßig nicht mehr gegenüber dem Finanzamt erklärt werden.

Der Kapitalertragsteuerabzug ist – vorbehaltlich der Sonderregelungen in § 43 Abs. 2 EStG – auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung sind (§ 43 Abs. 4 EStG). Allerdings tritt für diese Einkünfte keine Abgeltungswirkung des Steuerabzugs ein (§ 43 Abs. 5 Satz 2 EStG). Die Erträge sind erklärungspflichtig.

Zum Kapitalertragsteuerabzug sind je nach Kapitalertrag unterschiedliche Personen verpflichtet:

  • Schuldner der Kapitalerträge,
  • auszahlende Stelle (insbesondere inländische Kreditinstitute/Finanzdienstleistungsinstitute/Wertpapiersammelbanken; § 44 Abs. 1 Satz 4 EStG).

Andere Personen müssen keine Steuern einbehalten, wenn sie Kapitalerträge auszahlen. Auf die Abzugsverpflichtung für Zinsen auf Forderungen, die über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworben wurden ("Crowdlending", § 43 Abs. 1 Nr. 8a EStG), wird an dieser Stelle nicht ­weiter eingegangen.

Seit dem Jahr 2015 erfolgt der Kirchensteuerabzug aufgrund eines automatisierten Abfrageverfahrens.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlagen für den Kapitalertragsteuerabzug sind die §§ 43–45e EStG. Die Rechtsgrundlage für den Kirchensteuerabzug ergibt sich aus § 51a EStG.

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer einschließlich des Steuerabzugs sind im BMF-Schreiben v. 19.5.2022, IV C 1 – S 2252/19/10003 :009, BStBl 2022 I S. 742 (geändert durch BMF, Schreiben v. 20.12.2022, IV C 1 – S 2252/19/10003 :011, BStBl 2023 I S. 46, und BMF, Schreiben v. 11.7.2023, IV C 1 – S 2252/19/10003 :013, BStBl 2023 I S. 1472) geregelt. Ausführungen zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen enthält das BMF-Schreiben v. 23.5.2022, IV C 1 – S 2401/19/10001 :006, BStBl 2022 I S. 860.

1 Übersicht

Die Finanzverwaltung hat in einem umfangreichen Schreiben Einzelfragen rund um die Kapitalertragsteuer und zum Steuerabzug beantwortet.[1]

Für den Steuerabzug gilt folgende (vereinfachte) Übersicht:

2 Kapitalerträge mit Steuerabzug

Eine abschließende Aufzählung der vom Steuerabzug betroffenen Kapitalerträge enthält § 43 EStG. Die jeweiligen Steuersätze hierzu nennt § 43a EStG.

Im Wesentlichen unterliegen für das Jahr 2023 folgende Kapitalerträge dem Steuerabzug:

 
Kapitalertrag Steuersatz Abzugs­verpflichteter
Inländische Gewinnausschüttungen, Bezüge aus der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft und die Veräußerung von Dividendenscheinen[1] 25 % Schuldner der ­Kapitalerträge bzw. wenn die Aktien zur Depotverwahrung zugelassen sind, die auszahlende Stelle (i. d. R. inländische Bank)
Inländische Zinsen aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen, Zinsen aus Genussrechten, die nicht § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzuordnen sind[2] 25 % Schuldner der ­Kapitalerträge bzw., wenn die Papiere zur Depotverwahrung zugelassen sind, die auszahlende Stelle (i. d. R. inländische Bank)
Laufende Erträge aus stillen Beteiligungen/partiarischen Darlehen, keine Veräußerungsvorgänge[3] 25 % Schuldner der ­Kapitalerträge
Kapitalerträge aus Lebensversicherungen ohne Veräußerungsvorgänge[4] 25 % Schuldner der ­Kapitalerträge
Erträge aus Investmentfonds i. S. d. § 16 InvStG (ohne Veräußerungsgewinne)[5] 25 % Auszahlende Stelle (i. d. R. inl. Bank)
Ausländische Dividenden und Gewinnausschüttungen[6] 25 % Auszahlende Stelle (i. d. R. inl. Bank)
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen[7] 25 % Auszahlende Stelle (i. d. R. inl. Bank)
Stillhalterprämien[8] 25 % Auszahlende Stelle (i. d. R. inl. Bank)
Verkauf von Anteilen an Körperschaften sowie Veräußerungsgewinne aus Investmentanteilen[9] 25 % Auszahlende Stelle (i. d. R. inl. Bank)
Verkauf von sonstigen Kapitalforderungen/Zinsscheinen ohne Kapitalforderung[10] 25 % Auszahlende Stelle (i. d. R. inl. Bank)
Termingeschäfte[11] 25 % Auszahlende Stelle (i. d. R. inl. Bank)
 
Achtung

Kein Steuerabzug im Ausland

Werden die Kapitalerträge über ausländische Konten oder Depots erzielt, muss die ausländische Bank/das ausländische Institut keine inländische Kapitalertragsteuer einbehalten. Hierzu ist nur ein inländisches Institut verpflichtet. Wenn Dividendenerträge aus inländischen Aktien, die zur Depotverwahrung zugelassen sind, ins Ausland gezahlt werden, ist die letzte inländische Bank abzugspflichtig.[12]

 
Hinweis

Kapitalertragsteuer bei Investmentanteilen

Bis zum Jahr 2017 erfolgte der Kapitalertragsteuerabzug für Erträge aus Investmentfonds auf Grundlage der §§ 7 und 8 InvStG a. F. Nach dem ab 2018 geltenden Investmentsteuerrecht ergi...

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