Zusammenfassung

 
Begriff

Als Jobtickets werden Monats- oder Jahresfahrkarten bezeichnet, die Unternehmen bei einem Verkehrsbetrieb erwerben und entgeltlich oder unentgeltlich an ihre Arbeitnehmer ausgeben. Das Jobticket berechtigt den Eigentümer dazu, öffentliche Verkehrsmittel innerhalb einer bestimmten Region oder Verkehrszone zu nutzen. Oft erhalten die Unternehmen besondere Konditionen vom Verkehrsbetrieb für ihre Arbeitnehmer. Auch ein Deutschlandticket kann ein Jobticket sein.

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Jobticket, handelt es sich grundsätzlich um einen Sachbezug und damit um steuerpflichtigen Arbeitslohn bzw. sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) an Arbeitnehmer, die für ihre Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel nutzen, sind jedoch steuerfrei, wenn die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Zur Steuerfreiheit von (Bar-)Zuschüssen des Arbeitgebers bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, d. h. der Ersatz von nachgewiesenen Aufwendungen des Arbeitnehmers, siehe "Fahrtkostenzuschuss".

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte unentgeltliche oder verbilligte Gestellung eines Jobtickets nach § 3 Nr. 15 EStG ist steuerfrei. Die Finanzverwaltung hat Einzelheiten mit BMF, Schreiben v. 15.8.2019, IV C 5 - S 2342/19/10007 :001, BStBl 2019 I S. 875 geregelt. Jobtickets sind grundsätzlich Sachzuwendungen, die nach den Vorschriften des § 8 Abs. 2 EStG (Sachbezugsfreigrenze) oder § 8 Abs. 3 EStG (Belegschaftsrabatt) zu bewerten sind. Zusätzliche Regelungen und Beispiele zur Bewertung des Sachbezugs Jobticket finden sich in H 8.1 LStH. Bei Verzicht auf die Steuerbefreiung und bei Barlohnumwandlung kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 15 % nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG mit Anrechnung auf die Entfernungspauschale oder von 25 % § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale erhoben werden.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Beitragsfreiheit von lohnsteuerfreien (Sach-)Zuwendungen ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV. Pauschalversteuerte Sachzuwendungen sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV beitragsfrei. Die Beitragsfreiheit geldwerter Vorteile im Rahmen der Rabattregelungen für Mitarbeiter von Verkehrsunternehmen orientiert sich an den Regelungen des § 3 Abs. 1 Satz 4 SvEV. Zur Umwandlung laufender Lohnvereinbarungen enthält das BSG-Urteil v. 2.3.2010, B 12 R 5/09 R, entsprechende Hinweise.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Jobticket als zusätzliche Leistung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn frei frei
Jobticket mit 25 % pauschal frei
Jobticket mit 15 % pauschal frei
Jobticket, falls Barlohnumwandlung bis 50 EUR monatlich frei frei
Jobticket bei Arbeitnehmern eines Verkehrsträgers, falls Barlohnumwandlung bis 1.080 EUR monatlich frei frei
 

Lohnsteuer

1 Faktoren der steuerlichen Bewertung

Es gibt mehrere Faktoren, die über die steuerliche Bewertung eines Jobtickets entscheiden:

  • Barlohn oder Sachlohn,
  • öffentliche oder sonstige Verkehrsmittel,
  • Entgeltumwandlung oder zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistung.

Die verschiedenen steuerlichen Optionen sind in der folgenden Übersicht dargestellt:

Infographic

Mit der Einführung des Deutschlandtickets (sog. 49-EUR-Ticket) ist es der Regelfall geworden, dass Arbeitnehmer ein Deutschlandticket als Jobticket nutzen.[1]

[1] Einzelheiten zur steuerlichen Beurteilung s. Abschn. 4.

2 Steuerfreies Jobticket

2.1 Unterscheidung nach Personenfern- und Personennahverkehr

Arbeitgeberleistungen für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln

  • im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) – Personenfernverkehr – zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Fahrten zum Sammelpunkt oder in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet[1] (1. Alternative)
  • sowie Arbeitgeberleistungen für alle Fahrten des Arbeitnehmers im öffentlichen Personennahverkehr (2. Alternative)

sind steuerfrei.[2]

Für die Steuerbefreiung der Jobtickets wird danach unterschieden, ob eine Arbeitgeberleistung zugunsten des Personennah- oder Personenfernverkehr erbracht wird. Die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist unabhängig von der Art der Fahrten begünstigt. Daraus folgt, dass die Steuerbefreiung hier auch bei Privatfahrten des Arbeitnehmers greift. Damit ist – anders als im Personenfernverkehr – bei Fahrberechtigungen, die nur eine Nutzung des Personennahverkehrs ermöglichen, keine weitere Prüfung zur Art der Nutzung erforderlich.[3]

Begriffe Personenfern- bzw. Personennahverkehr:

Zum Personenfernverkehr gehören:

  • Fernzüge der Deutschen Bahn (ICE, IC, EC),
  • Fernbusse auf festgelegten Linien oder Routen und mit festgelegten Haltepunkten sowie
  • vergleichbare Hochgeschwindigkeitszüge und schnellf...

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