Kommentar

1. Als Investition, die nach § 4b Abs. 2 InvZulG 1982 begünstigt ist, kommt nur die Anschaffung oder Herstellung bestimmter materieller (körperlicher) Wirtschaftsgüter in Betracht.

2. Systemprogramme stellen im allgemeinen steuerlich und investitionszulagerechtlich selbständige Wirtschaftsgüter dar ( Computer ). Es handelt sich dabei – wie bei Computeranwendungsprogrammen – grundsätzlich um immaterielle Wirtschaftsgüter , für deren Anschaffung keine Investitionszulage nach § 4 InvZulG zu gewähren ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 28.07.1994, III R 47/92

Anmerkung:

Die Entscheidung betrifft noch die Anwendung des § 4b InvZulG 1982, aufgrund dessen eine zeitlich begrenzte Investitionszulage zur Förderung der Beschäftigung gewährt wurde. Nach der damaligen Regelung sind nur solche Investitionen begünstigt, die sich auf abnutzbare bewegliche oder unbewegliche Wirtschaftsgüter beziehen; hierzu gehören immaterielle (d. h. unkörperliche) Wirtschaftsgüter nicht. Bei Computer-Programmen handelt es sich (im Hinblick auf ihren geistigen Gehalt, hinter den der Materialwert des Datenträgers weit zurücktritt) um immaterielle Wirtschaftsgüter. Ihre Anschaffung ist daher nicht zulagebegünstigt.

Die Entscheidung hat auch für die Anwendung des jetzt geltenden InvZulG aktuelle Bedeutung . Auch nach der jetzigen – der Förderung von Investitionen in den neuen Bundesländern dienenden – Regelung ist die Anschaffung von Computerprogrammen im allgemeinen nicht begünstigt.

Eine Ausnahme kann allerdings dann gelten, wenn die Systemsoftware zusammen mit der Hardware (Prozeßrechner, Datensichtgerät, Zeilendrucker usw.) ohne gesonderte Berechnung und ohne Aufteilbarkeit des Entgelts erworben wird; in diesem Fall bildet die Hardware mit der Systemsoftware eine – als materielles Wirtschaftsgut geltende und daher begünstigungsfähige – Einheit (BFH, Beschluß v. 16. 2. 1990, III B 90/88, BStBl 1990 II S. 794).

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