Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Voraussetzung für Bildung
  • Auflösung im Investitionsjahr
  • Rückwirkende Auflösung

1 So kontieren Sie richtig!

 

Praxis-Wegweiser:

"Das richtige Konto"

Kontenbezeichnung

Investitionsabzugsbetrag § 7 g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Soll)
Eigener Kontenplan SKR 03
  9970
IKR  
  SKR 04
  9970
 

Kostenstelle/

Schlüssel
 

Praxis-Wegweiser:

"Das richtige Konto"

Kontenbezeichnung

Investitionsabzugsbetrag § 7 g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Haben)
Eigener Kontenplan SKR 03
  9971
IKR  
  SKR 04
  9971
 

Kostenstelle/

Schlüssel

So kontieren Sie richtig!

Der Investitionsabzugsbetrag beträgt maximal 40 % der voraussichtlichen Investitionskosten. Mit dem Investitionsabzugsbetrag wird de facto die Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern vorgezogen, die noch nicht angeschafft worden sind, aber in den folgenden 3 Jahren angeschafft werden sollen. Der Unternehmer bucht auf das Konto "Investitionsabzugsbetrag § 7 g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Soll)" 9970 (SKR 03) bzw. 9970 (SKR 04) und auf das Konto "Investitionsabzugsbetrag § 7 g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Haben)" 9971 (SKR 03) bzw. 9971 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Investitionsabzugsbetrag § 7 g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Soll)

an Investitionsabzugsbetrag § 7 g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Haben)

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Wie der Investitionsabzugsbetrag gebildet und erfasst wird

Herr Huber erstellt seinen Jahresabschluss für das Jahr 01 und bildet für verschiedene Wirtschaftsgüter, die voraussichtlich 7.300 EUR kosten werden, Investitionsabzugsbeträge von (7.300 EUR x 40 % =) 2.920 EUR, die er wie folgt bucht

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
9970 Investitionsabzugsbetrag § 7 g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Soll) 2.920 9971 Investitionsabzugsbetrag § 7 g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Haben) 2.920

3 Investitionsabzugsbetrag: Welche Voraussetzungen Wirtschaftsgüter erfüllen müssen

Voraussetzung ist allein die Absicht, abnutzbare bewegliche (neue oder gebrauchte) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anschaffen zu wollen. Die private Nutzung darf im Anschaffungsjahr und im Folgejahr insgesamt nicht mehr als 10 % betragen. Die Investitionsabsicht muss in der Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt nicht mehr dargelegt werden.

3.1 Voraussetzungen und Höchstbetrag für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags

  • Begünstigt sind abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Es spielt keine Rolle, ob sie neu oder gebraucht sind.
  • Höhe des Investitionsabzugsbetrags: Maximal 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  • Höchstgrenze für die Summe aller Investitionsabzugsbeträge: 200.000 EUR.
  • Benennung: Die begünstigten Investitionen müssen gegenüber dem Finanzamt nicht mehr benannt werden; es muss nur der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht werden.
  • betriebliche Nutzung: Diese muss insgesamt im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr (fast) ausschließlich betrieblich sein.

3.2 Wann der Investitionsabzugsbetrag aufgelöst wird

Die Auflösung erfolgt

  • im Zeitpunkt der Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts durch Gewinnerhöhung in Höhe des ursprünglichen Abzugsbetrags

    • der Gewinn kann gleichzeitig durch Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemindert werden, sodass dadurch die Abschreibung/Sonderabschreibung geringer ausfällt,
    • das Wirtschaftsgut muss tatsächlich bis zum Ende des Folgejahres nach dem Investitionsjahr ausschließlich bzw. fast ausschließlich betrieblich genutzt werden,
  • spätestens 3 Jahre nach der Rücklagenbildung, bei Nichtinvestition rückwirkend im Ursprungsjahr (für Investitionsabzugsbeträge, die für das Jahr 2017 gebildet worden sind, wird die Investitionsfrist um ein Jahr auf vier Jahre verlängert, um ein Auslaufen der Frist im Jahr 2020 zu vermeiden),[1]
  • freiwillig vor Ablauf von 3 Jahren nach der Rücklagenbildung rückwirkend im Ursprungsjahr.
[1] Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

4 Wer den Investitionsabzugsbetrag beanspruchen kann

Den Investitionsabzugsbetrag können Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler für ihre aktiven Unternehmen beanspruchen, wenn sie im Jahr der Inanspruchnahme die folgenden Größenordnungen nicht überschreiten:[1]

 
im Jahr der Inanspruchnahme, bei Grenzwerte

Einnahmen-Überschuss-Rechnung:

Gewinn vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags darf nicht höher sein als
100.000 EUR

Bilanzierung:

Betriebsvermögen darf nicht höher sein als
235.000 EUR

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft:

Wirtschaftswert bzw. Ersatzwirtschaftswert darf nicht höher sein als
125.000 EUR

Keinen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen können:

  • Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn mithilfe von Durchschnittssätzen ermitteln,
  • Steuerpflichtige, die ihren Betrieb ohne Aufgabeerklärung durch Verpachtung im Ganzen fortführen.

Aber! Bei einer Betriebsaufspaltung können sowohl das Betriebsunternehmen als auch das Besitzunternehmen einen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen. Betriebs- und Besitzunternehmen sind jeweils als eigenständige Unternehmen zu behandeln. Das gilt entsprechend auch bei Organschaften für Organträger und Organschaft.

4.1 Bilanzierende Unternehmer/Freiberufler: Betriebsvermögensgrenze

Wird der Gewinn durch Bilanzierung ermittelt, darf das Betriebsvermögen den Betrag von 235.000 EUR nicht überschreiten. Maßgebend ist das Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres, zu dem der Investitionsabzugsbetrag gebildet werden soll. Dabei ist die Höhe des Betrieb...

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