Zusammenfassung

 
Begriff

Es gibt 2 Möglichkeiten, eine GmbH zu gründen. Das sind:

  • Die Gründung einer GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 EUR unter Verwendung des offiziellen Musterprotokolls oder
  • die Gründung einer GmbH mit individueller Satzung (Gesellschaftsvertrag), die speziell auf die Interessenlage des/der Gesellschafter(s) ausgerichtet ist, und einem frei zu vereinbarenden Stammkapital von mindestens 25.000 EUR.

Daneben gibt es als dritte Möglichkeit die Gründung einer sog. haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt auch Mini-GmbH genannt). Dabei handelt es sich um eine kleine "GmbH" mit einem Stammkapital von 1 EUR.

Die GmbH oder UG kann bis zur rechtsverbindlichen Eintragung in das Handelsregister mehrere Gründungsphasen durchlaufen und zwar das Stadium der Vorgründungsgesellschaft, das Stadium der Vorgesellschaft (GmbH in Gründung oder UG in Gründung) und schließlich am Ende den Zustand der eingetragenen GmbH bzw. eingetragenen UG.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 3 GmbHG, § 8 GmbHG und § 181 BGB. Die UG ist ebenfalls im GmbHG geregelt (§ 5a GmbHG).

1 Vorgründungsgesellschaft

Wenn sich mehrere Gesellschafter zur Gründung einer GmbH zusammenschließen, entsteht bereits dadurch eine Vorgründungsgesellschaft. Diese kann die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufweisen oder wenn bereits ein Handelsgewerbe betrieben wird, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, bereits eine OHG sein. Die Vorgründungsgesellschaft ist darauf gerichtet, eine GmbH zu errichten. Sie endet daher mit notarieller Errichtung der GmbH.

Dieser Vorgründungsvertrag beinhaltet nicht notwendigerweise die rechtlich einklagbare Verpflichtung zur Gründung der späteren GmbH. Diese Errichtung der GmbH wird nur als gemeinsamer Zweck verfolgt. Da die Errichtung der GmbH der notariellen Form bedarf, könnte nur ein notariell beurkundeter Vorgründungsvertrag eine durchsetzbare Verpflichtung zur Gründung einer GmbH begründen.[1]

[1] BGH, Urteil v. 21.9.1987, II ZR 16/87, NJW-RR 1988, 288.

2 Die Vor-GmbH

Sobald die Gründer die GmbH vor dem Notar errichten, entsteht dadurch die sog. Vorgesellschaft (auch Vor-GmbH oder GmbH in Gründung/GmbH i. G. genannt). Seit dem 1.8.2022 ist es nicht mehr erforderlich, dass die Gründer in Person vor dem Notar erscheinen. Vielmehr ist, wenn die Möglichkeit der elektronischen Signatur besteht, auch eine Gründung mittels Videokommunikation möglich. Diese Gründung nimmt dann ebenfalls der Notar vor (s. § 2 Abs. 3 GmbHG). Die Vor-GmbH ist ein Personenzusammenschluss eigener Art. Die Vor-GmbH muss bereits für Verbindlichkeiten einstehen, sie ist rechtsfähig und verpflichtungsfähig, sie kann bereits Rechtsgeschäfte tätigen, z. B. Verträge abschließen, etwa Grundstücke erwerben. Die GmbH-Gesellschafter trifft im Verhältnis zur GmbH die Verpflichtung, etwaige Verluste in unbegrenzter Höhe auszugleichen. Der Geschäftsführer ist in der Regel nur zu Handlungen ermächtigt, die zur Eintragung der späteren GmbH in das Handelsregister führen. Erweiterungen der Befugnisse bedürfen der ausdrücklichen und einstimmigen Ermächtigung durch die Gesellschafter. Ein Gesellschafterwechsel ist auch in diesem Stadium möglich. Die Gesellschafter haften, wie erwähnt, gegenüber der Vor-GmbH für entstandene Verluste (sog. Verlustdeckunghaftung). Ferner greift auch die sog. Handelndenhaftung des § 11 Abs. 2 GmbHG, die die Geschäftsführer gegenüber den Gläubigern trifft. Die Vor-GmbH ist der GmbH steuerrechtlich gleichgestellt.

Die GmbH in Gründung (Vor-GmbH) entsteht durch die Beurkundung des Gründungsvorgangs, die sog. Errichtung der GmbH. Die Gesellschafter übernehmen hierbei ihre Geschäftsanteile und beschließen den Gesellschaftsvertrag (Satzung). Die Satzung wird komplett beurkundet, d. h. vom Notar vorgelesen. Der Gründungsvertrag muss klar zwischen Bargründung und Sachgründung unterscheiden, da dafür jeweils unterschiedliche Anforderungen bestehen. Unter die Sachgründung fällt auch die Einbringung von Sachgesamtheiten, z. B. von Unternehmen. In der Regel wird mit der Gründung der GmbH auch sogleich der erste Geschäftsführer bestellt. Dies kann auch später erfolgen oder durch eine Regelung in der Satzung erfolgen. Ist der Geschäftsführer bestellt, ist er verpflichtet die Gesellschaft zur Eintragung beim Handelsregister anzumelden. Diese Anmeldung darf allerdings erst dann erfolgen, wenn die Mindeststammeinlagen eingezahlt sind. Diese müssen zur freien Verfügung der Geschäftsführer in das Gesellschaftsvermögen geleistet werden. In der Praxis geht der Geschäftsführer daher mit der notariellen Errichtungsurkunde zu einer Bank und richtet ein Bankkonto auf den Namen der GmbH in Gründung ein, auf das dann die Gesellschafter die versprochenen Einlagen einzahlen. Auf jede Bareinlage ist mindestens ein Viertel zu leisten, insgesamt muss aber ein Mindestbetrag von 12.500 EUR eingezahlt werden. Die Belege über die Einzahlung sollten gut verwahrt werden, damit die Gesel...

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