Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Private Nutzung
  • Übernahme von Kosten
  • Zahlung eines Nutzungsentgelts

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Sachzuwendungen und Dienstleistungen an Arbeitnehmer 4152 6072   Löhne und Gehälter
Verrechnete sonstige Sachbezüge aus Kfz-Gestellung 19 % USt 8611 4947   sonstige betriebliche Erträge

So kontieren Sie richtig!

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmen-Pkw, legt er i. d. R. die Bedingungen für die Nutzung fest. Die private Nutzung kann pauschal oder nach den tatsächlichen Kosten ermittelt werden. Nutzungsentgelte, die der Arbeitnehmer trägt, mindern den geldwerten Vorteil, der als Arbeitslohn zu versteuern ist. Übernimmt der Arbeitnehmer einen Teil der laufenden Kosten, z. B. die Benzinkosten, mindern diese Zahlungen ebenfalls den geldwerten Vorteil. Da der Arbeitgeber die Kosten nicht erstattet, entsteht bei ihm kein Aufwand. Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen, die der Arbeitnehmer leistet, werden lohnsteuerlich auf den privaten Nutzungswert angerechnet. Dabei wird die Umsatzsteuer aus dem pauschalen Wert herausgerechnet und auf das Konto "Verrechnete sonstige Sachbezüge aus Kfz-Gestellung 19 % USt" 8611 (SKR 03) bzw. 4947 (SKR 04) gebucht.

 

Buchungssatz:

Sachzuwendungen und Dienstleistungen an Arbeitnehmer

an verrechnete sonstige Sachbezüge aus Kfz-Gestellung 19 % USt

2 Praxis-Beispiel: Abrechnung eines vom Arbeitnehmer gezahlten Nutzungsentgelts

Herr Huber stellt seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung, den dieser auch für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen darf. Für jeden privat gefahrenen Kilometer zahlt der Arbeitnehmer 0,20 EUR an seinen Arbeitgeber (also an Herrn Huber). Im Monat Juli zahlt der Arbeitnehmer insgesamt 160 EUR an seinen Arbeitgeber.

Der Bruttolistenpreis des Firmenwagens im Zeitpunkt der Erstzulassung beträgt 34.800 EUR. Der Arbeitnehmer nutzt das Fahrzeug auch für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte, die 8 km von seiner Wohnung entfernt liegt.

Herr Huber hat das Fahrzeug mit 100 %igem Vorsteuerabzug erfasst und alle Aufwendungen einschließlich der Abschreibung als Betriebsausgaben gebucht. Da der Arbeitnehmer kein Fahrtenbuch führt, ermittelt Herr Huber den geldwerten Vorteil wie folgt pauschal:

 
Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung 34.800,00 EUR
Privatnutzung pro Monat 1 % von 34.800 EUR = 348,00 EUR
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pro  
Monat 34.800 EUR × 0,03 % = 10,44 EUR × 8 km = 83,52 EUR
als Sachbezug sind zu erfassen 431,52 EUR
Zahlungen durch den Arbeitnehmer 160,00 EUR
geldwerter Vorteil/Arbeitslohn 271,52 EUR
Umsatzsteuer ist aus dem Betrag von 431,52 EUR mit 19/119 herauszurechnen 68,90 EUR
bei der Lohnabrechnung ist der geldwerte Vorteil per Saldo mit 271,52 EUR zu erfassen  

Zahlt der Arbeitnehmer für die Überlassung eines Firmenwagens eine pauschale Nutzungsvergütung oder eine kilometerbezogene Vergütung oder muss er einen Teil der Kfz-Kosten übernehmen, so wird die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht gemindert. Andererseits sind die Zahlungen des Arbeitnehmers bei der Umsatzsteuer nicht als Entgelt zu behandeln. Es ist daher wie folgt zu buchen:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4152/6072 Sachzuwendungen und Dienstleistungen an Arbeitnehmer 431,52 8611/4947 Verrechnete sonstige Sachbezüge aus Kfz-Gestellung 19 % USt 431,52

Nutzungsentgelt, Verrechnung mit dem Gehalt

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1740/3720 Verbindlichkeiten aus Lohn- und Gehalt 160,00 8603/4830 Sonstige betriebliche Erträge 160,00

Nutzungsentgelt, Zahlung auf das Konto des Arbeitgebers

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 160,00 8603/4830 Sonstige betriebliche Erträge 160,00

3 Geldwerter Vorteil "private Nutzung" zählt als Arbeitslohn

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung, muss er den geldwerten Vorteil für die private Nutzung als Arbeitslohn erfassen. Dabei sind entweder

  • die anteiligen tatsächlichen Kfz-Kosten anzusetzen oder
  • pro Monat 1 % des inländischen Bruttolistenpreises zuzüglich Sonderausstattung im Zeitpunkt der Erstzulassung ansetzen.

Neben der Nutzung zu privaten Fahrten sind ggf. auch die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Arbeitslohn zu erfassen.

Die Zahlungen oder die Übernahme von Kosten durch den Arbeitnehmer können unterschiedlich gestaltet werden. Es ist danach zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer

  • ein Nutzungsentgelt zahlt oder
  • laufende Kfz-Kosten (z. B. Benzinkosten) selber trägt oder
  • Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten leistet.

4 Arbeitnehmer trägt einen Teil der Kfz-Kosten selbst

Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die private Nutzung des Pkws ein Entgelt, mindern diese Zahlungen den Nutzungswert. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Nutzungswert pauschal oder nach den tatsächlichen Kosten ermittelt wird.[1] Trägt der Arbeitnehmer einen Teil der laufenden Aufwendungen, z. B. die Kosten für Ben...

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