Wo die Probleme sind

  • Das richtige Konto
  • Erwerb durch die Personengesellschaft
  • Überlassung an Gesellschafter
  • Höhe des privaten Nutzungsanteils
  • Umsatzsteuer für Privatnutzung

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) 8924 4639   sonstige betriebliche Erträge
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) 8921 4645   sonstige betriebliche Erträge
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 16 % USt (Kfz-Nutzung) 8923 4647   sonstige betriebliche Erträge

So kontieren Sie richtig!

Nutzt der Gesellschafter einer Personengesellschaft seinen Firmenwagen auch für private Fahrten, dann gelten ertragsteuerlich grundsätzlich dieselben Regelungen, die für Einzelunternehmer anzuwenden sind. Das heißt, die 1-%-Methode für die private Pkw-Nutzung ist nur anwendbar, wenn der Gesellschafter den Firmenwagen der Personengesellschaft überwiegend betrieblich nutzt. Allerdings sind Personengesellschaft und Gesellschafter umsatzsteuerlich 2 verschiedene Unternehmer, sodass auch für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte Umsatzsteuer anfällt.

Die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, dürfen den Gewinn nicht mindern und sind deshalb gewinnerhöhend auf das Konto "Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung)" 8921 (SKR 03) bzw. 4645 (SKR 04) zu buchen.

 

Buchungssatz:

Privatentnahmen allgemein

an Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung)

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Personengesellschaft kauft einen Firmen-Pkw

Die ABC-OHG hat im Januar einen neuen Firmen-Pkw gekauft, der im Zeitpunkt der Erstzulassung einen Bruttolistenpreis von 39.120 EUR hatte. Gezahlt hat die OHG einen Betrag von 35.700 EUR (einschließlich 19 % = 5.700 EUR Umsatzsteuer). Da die OHG ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt, ist sie zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0320/0520 Pkw 30.000      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 5.700 1200/1800 Bank 35.700

3 Fallgestaltungen bei Personengesellschaften

Die 1-%-Methode für die private Pkw-Nutzung ist auch bei den Gesellschaftern einer Personengesellschaft anwendbar. Sie ist aber nur anwendbar, wenn der Gesellschafter den Firmenwagen der Personengesellschaft überwiegend betrieblich nutzt. Bei Personengesellschaften gibt es allerdings zusätzliche Fallgestaltungen mit unterschiedlichen Auswirkungen auf die Einkommen- und Umsatzsteuer. Nachfolgend wird folgende Situation dargestellt:

  • Die Personengesellschaft erwirbt das Fahrzeug und der Gesellschafter darf das Fahrzeug für seine Privatfahrten nutzen.
  • Der Gesellschafter darf den Firmenwagen für seine Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nutzen, sodass Umsatzsteuer anfällt,[1] wenn von einem entgeltlichen Vorgang auszugehen ist.

Die private Nutzung des Firmenwagens unterliegt der Umsatzsteuer. Das gilt auch bei Personengesellschaften, wenn der Gesellschafter das Fahrzeug sowohl für betriebliche als auch für private Fahrten nutzt. Die private Nutzung des Pkw ist mit dem Teilwert gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4  EStG zu erfassen, wenn der Pkw nicht überwiegend betrieblich genutzt wird. Nutzt die OHG bzw. der Gesellschafter der OHG den Pkw zu mehr als 50 % betrieblich, ist die private Nutzung des Firmenwagens pauschal mit der 1-%-Methode zu ermitteln, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt worden ist. An der Zuordnung eines Pkw zum Betriebsvermögen ändert sich nichts. Wenn die betriebliche Nutzung des Firmenwagens nicht mehr als 50 % beträgt, dann gilt die allgemeine Regelung, wonach Entnahmen aus dem Betriebsvermögen mit dem Teilwert (= den anteiligen Pkw-Kosten) anzusetzen sind.

3.1 Varianten für die Berechnung des privaten Pkw-Nutzungsanteils

Grundsätzlich ist bei der privaten Nutzung eines Firmen-Pkw danach zu unterscheiden, ob die Überlassung als unentgeltliche Wertabgabe[1] erfolgt oder ob es sich um einen Leistungsaustausch handelt.

Unentgeltliche Wertabgabe: Die private Nutzung des Firmenwagens (unentgeltliche Wertabgabe) ist bei der Einkommensteuer und Umsatzsteuer unterschiedlich geregelt. Nutzt der Unternehmer (Einzelunternehmer) seinen Firmenwagen überwiegend (zu mehr als 50 %) für betriebliche Fahrten, hat er – wenn er steuerpflichtige Umsätze ausführt – folgende Wahlmöglichkeiten:

 
Variante Einkommensteuer Umsatzsteuer
1. Fahrtenbuch Fahrtenbuch
2. 1-%-Methode 1-%-Methode
3. 1-%-Methode sachgerechte Schätzung

Ohne ordnungsgemäßes Fahrtenbuch greift ertragsteuerlich automatisch die 1-%-Methode. Das bedeutet, es muss pro Monat 1 % des Bruttolistenpreises des Firmenwagens im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung als Wert der privaten Nutzung versteuert werden. Bei der Umsatzsteuer gibt es zusätzlich die sachgerechte Schätzung, die allerdings die Wahlmöglichkeiten bei der Einkommensteuer nicht beeinflusst. Die sachgerechte Schätzung bei der Umsatzsteuer kann nur mit der 1-%-Meth...

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