1 Geldwerter Vorteil durch Privatnutzung des Dienstwagens

Erhält der Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung, bleiben ihm entsprechende Aufwendungen erspart, die er ansonsten aus seinem versteuerten Arbeitslohn zu tragen hätte. Zum Ausgleich dieser Vorteilsgewährung stellt die Nutzung zu Privatfahrten einen Sachbezug dar, der als Arbeitslohn zu versteuern ist.

2 Fahrtenbuch oder 1-%-Regelung

Für die Wertermittlung des geldwerten Vorteils bei der Dienstwagenüberlassung an den Arbeitnehmer stehen 2 Bewertungsverfahren uneingeschränkt zur Verfügung:

  1. die pauschale Nutzungswertermittlung nach der 1-%-Methode sowie
  2. der Einzelnachweis in Form der Fahrtenbuchmethode.

Diese Bewertungsmethoden stellen die Grundlage für die Dienstwagenbesteuerung beim Arbeitnehmer dar. Die 1-%-Regelung wird immer dann angewendet, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich nicht ausdrücklich für die Fahrtenbuchmethode entscheiden.[1]

Einheitliche Bewertung für ein Kalenderjahr

Soll die Fahrtenbuchmethode angewandt werden, muss der Arbeitgeber in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr festlegen, dass die Nutzungswertermittlung durch Fahrtenbuch und Belegnachweis anstelle der 1-%-Regelung treten soll. Während eines Kalenderjahres ist bei demselben Fahrzeug kein Wechsel möglich.[2]

Eine Ausnahme gilt, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen während des Jahres wechselt.[3]

Ein rückwirkender Wechsel des Berechnungsverfahrens für das gesamte Kalenderjahr ist möglich. Der Arbeitgeber kann im Lohnsteuerverfahren während des Jahres von der pauschalen Nutzungswertmethode zur Fahrtenbuchmethode oder umgekehrt übergehen.[4] Der Lohnsteuerabzug für die bereits vergangenen Monate muss in diesem Fall wegen der verlangten einheitlichen Berechnungsmethode korrigiert werden. Dies ist längstens bis zum 28.2. des Folgejahres bzw. bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung möglich. Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber für das gesamte Kalenderjahr ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorlegen und den Einzelnachweis der für den Firmenwagen angefallenen Kosten nachweisen kann.[5]

 
Praxis-Tipp

Eigenes Arbeitnehmerwahlrecht im Veranlagungsverfahren

Die Bindungswirkung an die getroffene Wahl beschränkt sich auf das Lohnsteuerverfahren. Unabhängig hiervon ist der Arbeitnehmer bei seiner Einkommensteuer aber nicht an das beim Lohnsteuerabzug gewählte Verfahren gebunden. Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Arbeitnehmer im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung die für ihn günstigere Methode beantragen, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.[6]

Der zwingende Ansatz einer der beiden Methoden ist auch für Leasingfahrzeuge zu beachten, die als Dienstwagen überlassen werden.

3 Gesetzlicher Vorrang der 1-%-Regelung

Der gesetzliche Vorrang der 1-%-Regelung ist im Lohnsteuerverfahren dann von Bedeutung, wenn sich z. B. im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung herausstellt, dass die gewählte Einzelnachweismethode rückwirkend versagt werden muss, weil die Aufzeichnungen des Fahrtenbuchs nicht ordnungsgemäß vorgenommen wurden.

1-%-Regelung bei Nichtanerkennung des Fahrtenbuchs

Eine Korrektur des Fahrtenbuchs im Wege der Schätzung ist ausgeschlossen. Der geldwerte Vorteil ist dann im Normalfall zum Nachteil des Arbeitnehmers für das gesamte Kalenderjahr nach der 1-%-Regelung zu berechnen. Dies gilt selbst dann, wenn lediglich in Einzelmonaten die Nachweisführung nicht ausreichend ist.[1] Auch ein Wechsel während des Jahres ist ausgeschlossen, da die Verwaltung für das gesamte Kalenderjahr eine einheitliche Dienstwagenbesteuerung vorsieht.[2]

Der BFH bestätigte in mehreren Urteilen die Verwaltungsauffassung, die im Fall der steuerlichen Nichtanerkennung des Fahrtenbuchs die nachteilige Besteuerung nach der 1-%-Regelung als einzige Alternative zur Folge hat.[3] Eine "dritte Bewertungsmethode" in Form von Schätzungen ist nicht zulässig.

4 Wahlrecht bei Überlassung mehrerer Fahrzeuge

Bei gleichzeitiger Überlassung mehrerer Dienstwagen hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht: Er kann für einzelne Fahrzeuge den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung individuell ermitteln, wenn er ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, und für die anderen Fahrzeuge die Nutzungswertbesteuerung nach der 1-%-Regelung durchführen.[1]

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