(1) Die Offenlegungsfrist beträgt einen Monat.

 

(2) Den Beginn der Offenlegungsfrist bestimmt der Vorsteher des Finanzamts.

 

(3) Mit dem Ablauf der Offenlegungsfrist treten die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn am letzten Tag der Offenlegungsfrist ein schriftlicher Feststellungsbescheid bekanntgegeben worden wäre.

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