Kommentar

Eine steuerfreie Rücklage ( § 6 b EStG ) kann auch mit dem Ziel gebildet werden, die sofortige Versteuerung stiller Reserven, die bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils aufgedeckt worden sind, zu vermeiden. Das gilt auch, wenn anläßlich der Veräußerung des Gesellschaftsanteils ein Gewinn aus der Übertragung von Sonderbetriebsvermögen erzielt wird. In diesem Fall ist die Rücklage in die Sonderbilanz einzustellen. Diese Bilanz ist so lange weiterzuführen, bis die Rücklage, sei es durch Verrechnung gegen die Anschaffungskosten eines neu angeschafften Wirtschaftsguts, sei es – in Ermangelung eines solchen Anschaffungsvorgangs – gewinnerhöhend aufzulösen ist ( Gewinnrealisierung , Rücklagen ).

Die Bildung einer 6 b-Rücklage ist nicht davon abhängig, daß sie in der Bilanz des „veräußernden” Betriebs von vornherein enthalten war. Es ist möglich, eine solche Rücklage nachträglich zu bilden. Ist zu diesem Zweck nach Einreichung der Steuerbilanz einer Personengesellschaft eine Sonderbilanz aufzustellen, handelt es sich um eine Bilanzänderung ( § 4 Abs. 2 EStG ), die nur mit Zustimmung des Finanzamts möglich ist. Der Antrag auf Änderung der Bilanz mit dem Ziel der nachträglichen Bildung einer 6 b-Rücklage kann auch noch im finanzgerichtlichen Verfahren gestellt werden. Die Bildung der Rücklage scheitert nicht daran, daß in dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig begehrt wird, die Reinvestitionsfrist abgelaufen ist. Es kommt nur darauf an, ob das Wahlrecht am Bilanzstichtag des Veräußerungsjahres bestand. Ob der Steuerzahler zu diesem Zeitpunkt die Absicht hatte, begünstigte Wirtschaftsgüter anzuschaffen oder herzustellen, ist unerheblich ( Veräußerungsgewinn ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 07.03.1996, IV R 34/95

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Basic. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge