Leitsatz

Im allgemeinen verjähren Steueransprüche 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind (§§ 169, 170 AO). Der Ablauf der Verjährungsfrist kann durch vielerlei Umstände gehemmt werden, u. a. auch durch den Beginn einer Betriebsprüfung oder durch einen Antrag eines Steuerzahlers, die Betriebsprüfung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben (§ 171 Abs. 4 AO). Im letzteren Fall muß das Hinausschieben der Betriebsprüfung ursächlich auf den Antrag zurückzuführen sein. Verschiebt das Finanzamt die Betriebsprüfung aus verwaltungsinternen Gründen, wird der Ablauf der Verjährung auch bei Vorliegen eines Verschiebungsantrags nicht gehemmt ( → Außenprüfung; → Verjährung, steuerliche ). Im Streitfall hatte die Klägerin (GmbH) ein Hinausschieben der für Mitte Dezember 1988 angeordneten Betriebsprüfung auf Anfang 1989 beantragt. Am 15. 12. 1988 erschien der Prüfer, führte ein Gespräch und verabschiedete sich nach einer Stunde. Im Oktober 1991 teilte die Großbetriebsprüfungsstelle mit, dass die 1988 angeordnete Prüfung im November 1991 durchgeführt werden soll. Dies geschah dann auch; nach Beendigung des Prüfungsverfahrens ergingen im Januar 1997 die Steuerbescheide. Die Klägerin machte geltend, dass die KSt-, USt-, EWBV- und Anteilswertbescheide 1983, 1984 verjährt seien. Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, der Ablauf der Verjährungsfrist sei gehemmt gewesen, weil die Prüfung auf Antrag verschoben worden sei. Der BFH hat Aussetzung der Vollziehung der strittigen Bescheide gewährt, weil im Tatsächlichen unklar sei, ob die Verschiebung ursächlich auf den Antrag der Klägerin oder auf verwaltungsinterne Hinderungsgründe (Überlastung des Prüfers) zurückzuführen ist. Rechtlich unklar sei es auch, ob das Verschieben einer Prüfung noch ursächlich auf den Antrag des Steuerzahlers zurückzuführen ist, wenn das Finanzamt die Prüfung erst viel später als beantragt durchführt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 30.03.1999, I B 139/98

Anmerkung

Anmerkung: Für die Praxis wird der Ausgang des Hauptverfahrens von Bedeutung sein. Es kann aber jetzt schon bei vergleichbaren Fallkonstellationen, d. h., trotz Vorliegen eines Verschiebungsantrags , die Verjährung geltend gemacht werden.

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