Zusammenfassung

 
Begriff

Beteiligungen können an Kapitalgesellschaften sowie an Personengesellschaften oder Einzelunternehmen bestehen. Handelsrechtlich stellen Beteiligungen einen Vermögensgegenstand dar. Steuerrechtlich gehören nur Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zu den Wirtschaftsgütern. Beteiligungen an Personengesellschaften sind steuerrechtlich nicht als eigenständige Wirtschaftsgüter zu erfassen. Eine solche Beteiligung besteht vielmehr in dem Anteil des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen, wie er sich im Kapitalkonto darstellt. Beteiligungen sind abzugrenzen von schuldrechtlichen Verträgen, wie z.  B. von Darlehensverhältnissen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 271 Abs. 1 HGB bestimmt den Begriff der Beteiligung.

Nach § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB hat der Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten; zu den Vermögensgegenständen gehören auch Beteiligungen, und zwar unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens, an dem die Beteiligung besteht.

§ 253 Abs. 1, 3, § 255 Abs. 1 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG enthalten die Ansatz- und Bewertungsvorschriften. Beteiligungen sind höchstens mit den Anschaffungskosten, ggf. einschl. Anschaffungsnebenkosten und vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. Ggf. ist eine Wertaufholung vorzunehmen (§ 253 Abs. 3 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Nach § 266 Abs. 2 A. III. HGB gehören Beteiligungen zum Anlagevermögen. Sie können ausnahmsweise auch Umlaufvermögen sein (§ 266 Abs. 2 B. III.HGB). § 275 Abs. 2, 3 HGB enthält Regelungen zum Ausweis der Erträge und der Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung.

§ 5 Abs. 1 EStG regelt die Fragen zur Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz und die Ausübung von Wahlrechten.

§ 1a KStG eröffnet für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, die Möglichkeit für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften, zur Körperschaftsteuer zu optieren (§ 1a KStG i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts v. 25.6.2021, BGBl. 2021 I S. 2050; Option zur Körperschaftsbesteuerung BMF, Schreiben v. 10.11.2021, IV C 2 – S 2707/21/10001 :004, BStBl 2021 I S. 2212; dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 10.3.2023, IV A 2. O 2000/22/10003 :001, Anlage 1 Nr. 1.200).

§§ 7, 8 KStG, R 7.1, R 8.1 ff. KStR bestimmen die Ermittlung des Einkommens für Körperschaften. § 8b KStG regelt Besteuerungsfragen bei Beteiligung einer Körperschaft an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen. § 14 KStG, R 14.2 ff. KStR enthalten Sondervorschriften für Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien als Organgesellschaften. § 15 KStG regelt die Ermittlung des Einkommens bei Organgesellschaften.

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2 und § 18 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Satz 2 EStG regeln die ertragsteuerliche Erfassung von Beteiligungen an Personengesellschaften und -gemeinschaften. § 17 EStG regelt die ertragsteuerliche Behandlung der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nicht Betriebsvermögen sind.

1 Bilanzsteuerrecht

1.1 Definition

Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Auf eine bestimmte Anteilsquote kommt es dabei grundsätzlich nicht an. Im Zweifelsfall gelten als Beteiligung Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die insgesamt mindestens 20 % des Nennkapitals dieser Gesellschaft überschreiten (widerlegbare Beteiligungsvermutung).[1]

Für nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahre gibt es eine weitere Beteiligungsvermutung. Diese greift, falls ein Nennkapital nicht vorhanden ist, und umfasst den 5. Teil, also ebenfalls 20 % der Summe aller Kapitalanteile an dem betreffenden Unternehmen. Ist dieser überschritten, wird auch in diesem Fall eine – widerlegbare – Beteiligung vermutet.[2]

Beteiligungen gehören grundsätzlich zu den Finanzanlagen. Der Beteiligte ist regelmäßig an den unternehmerischen Entscheidungen (Stimmrecht, Informationsrecht) beteiligt und trägt das unternehmerische Risiko (Gewinnbezugsrecht, Beteiligung am Liquidationserlös) mit. Ihr Erwerb erfolgt durch Geld- oder Sacheinlagen.

Keine Beteiligungen sind gegeben bei reinen Darlehensverhältnissen, bei denen der Darlehensgeber nicht am unternehmerischen Risiko oder ggf. am Verlust des Darlehensnehmers beteiligt ist.

[2] § 271 Abs. 1 Satz 3 HGB, Art. 75 Abs. 1 EGHGB, jeweils i. d. F. des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BilRUG – v. 17.7.2015, BGBl 2015 I S. 1245,

vgl. auch Stute in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, § 271 HGB Rz. 1, Stand: 24.10.2022.

1.2 Arten von Beteiligungen

Handelsrechtlich gehört mit Ausnahme von eigenen Anteilen jeder Anteil an einem anderen – inländischen oder ausländischen – Unternehmen zu den Beteiligungen. Es ist unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht.[1] Steuerrechtlich wird unterschieden zwischen:

  • Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und
  • Bete...

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