(1) Die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" ist ungekürzt und ungebrochen zu führen. Wortverbindungen, wie z. B. "Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" oder "Steuerberatungs- und Treuhandgesellschaft", sind unzulässig.
(2) Die Namen ausgeschiedener Gesellschafter dürfen weitergeführt werden. Das gilt nicht, wenn dadurch das Ansehen des Berufs gefährdet wird.
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