Kommentar

Ändern sich bei einem erworbenen Gebäude innerhalb von 10 Jahren die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, so ist für jedes Jahr der Änderung eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen ( § 15a Abs. 1 UStG ).

War im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung (hier 1982) der Vorsteuerabzug zu Unrecht gewährt worden und ist die Steuerfestsetzung dieses Jahres nicht mehr abänderbar, kann das Finanzamt in den Folgejahren (hier 1986/87) die zutreffende rechtliche Beurteilung anteilig im Rahmen einer Berichtigung nach § 15a UStG geltend machen (Anschluß an die Rechtsprechung des V.Senats, u. a. Urteil v. 16. 12. 1993, V R 65/92, BStBl 1994 II S. 485).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.02.1997, XI R 51/93

Anmerkung:

Die beiden Umsatzsteuersenate des BFH vertreten nunmehr übereinstimmend die Auffassung, daß nicht nur eine tatsächliche Änderung der Verhältnisse, sondern auch eine Änderung der rechtlichen Beurteilung eine (anteilige) Berichtigung des bestandskräftig gewährten Vorsteuerabzugs ermöglicht. Dies führt in den zahlreichen Fällen dazu, daß der Vorsteuerabzug, der in der Frühzeit einer wohlwollenden Beurteilung der Zwischenvermietung gewährt wurde und wegen Verjährung nicht mehr als Ganzes rückgängig gemacht werden kann, wenigstens anteilig für den nicht verjährten Berichtigungszeitraum zurückgefordert werden kann.

Die Entscheidungsgründe ergeben, daß der XI. Senat zunächst Zweifel an dieser Auslegung des § 15a UStG hatte und deswegen eine Abweichungsanfrage an den V. Senat richtete. Dieser hat seine Auffassung gegenüber dem XI. Senat ergänzend begründet. Die zusätzliche Begründung, die in der Besprechungsentscheidung wiedergegeben ist, hat den XI. Senat von seinen Zweifeln abgebracht ( Umsatzsteuer ; Vorsteuerabzug ).

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