Zusammenfassung

 
Begriff

Grundsätzlich richtet sich die Höhe der Beiträge zur Sozialversicherung nach dem Arbeitsentgelt des Versicherten. Übersteigt das Arbeitsentgelt aber einen gewissen Wert, wird es nur bis zu dieser Höhe berücksichtigt. Dieser Wert wird als Beitragsbemessungsgrenze (BBG) bezeichnet. Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich entsprechend der aktuellen Steigerungsrate der Bruttoentgelte in Deutschland angepasst und grundsätzlich für jeden Zweig der Sozialversicherung bestimmt. Der Wert für den Rechtskreis West gilt bundeseinheitlich für alle Werte im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung. Für den Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung werden nach Rechtskreisen getrennte Werte herangezogen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Grundlage für die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenzen ist § 223 Abs. 3 SGB V für die Krankenversicherung, § 54 Abs. 2 SGB XI für die Pflegeversicherung, § 159 SGB VI für die Rentenversicherung und § 341 Abs. 3 und 4 SGB III für die Arbeitslosenversicherung. Die aktuellen Werte der Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich durch die Bundesregierung in der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung festgelegt.

Sozialversicherung

1 Renten-/Arbeitslosenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt im Jahr 2024 in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung jährlich 90.600 EUR/West bzw. 89.400 EUR/Ost (2023: 87.600 EUR/West bzw. 85.200 EUR/Ost). In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie jährlich 111.600 EUR/West bzw. 110.400 EUR/Ost (2023: 107.400 EUR/West bzw. 104.400 EUR/Ost).

2 Kranken-/Pflegeversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung ist an die nach § 6 Abs. 7 SGB V geltende besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze angebunden.[1] Sie beträgt in der Kranken- und Pflegeversicherung für das Jahr 2024 bundeseinheitlich 62.100 EUR.

3 Teilentgeltzahlungszeiträume

Für Monatsbezüge beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 1/12 der Jahresbeitragsbemessungsgrenze; unabhängig davon, wie viele Kalendertage der jeweilige volle Monat hat. Im Jahr 2024 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung monatlich 7.550 EUR/West bzw. 7.450 EUR/Ost (2023: 7.300 EUR/West bzw. 7.100 EUR/Ost), in der knappschaftlichen Rentenversicherung 9.300 EUR/West bzw. 9.200 EUR/Ost (2023: 8.950 EUR/West bzw. 8.700 EUR/Ost).

Zur Kranken- und Pflegeversicherung beträgt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2024 5.175,00 EUR.

Für andere Bemessungszeiträume als das Jahr und den Monat gilt Folgendes:

 
Zeitraum Formel Allgemeine RV/AlV
EUR
Knappschaftliche RV
EUR
KV/PV
EUR
Kalendertag (Jahres-BBG)/360

West:

Ost:

251,67

248,33

West:

Ost:

310,00

306,67
172,50
1 Woche (Jahres-BBG × 7)/360

West:

Ost:

1.761,67

1.738,33

West:

Ost:

2.170,00

2.146,67
1.207,50
2 Wochen (Jahres-BBG × 14)/360

West:

Ost:

3.523,33

3.476,67

West:

Ost:

4.340,00

4.293,33
2.415,00
3 Wochen (Jahres-BBG × 21)/360

West:

Ost:

5.285,00

5.215,00

West:

Ost:

6.510,00

6.440,00
3.622,50
4 Wochen (Jahres-BGG × 28)/360

West:

Ost:

7.046,67

6.953,33

West:

Ost:

8.680,00

8.586,67
4.830,00
5 Wochen (Jahres-BBG × 35)/360

West:

Ost:

8.808,33

8.691,67

West:

Ost:

10.850,00

10.733,33
6.037,50

Beschäftigung nicht über den ganzen Kalendermonat

Wird die versicherungspflichtige Beschäftigung zwar laufend, aber nicht während des ganzen Kalendermonats ausgeübt, ist die jeweils anteilige Beitragsbemessungsgrenze auf kalendertäglicher Basis zu ermitteln. Dazu wird die tägliche Beitragsbemessungsgrenze ungerundet mit den beitragspflichtigen Kalendertagen des Zeitraums vervielfacht. Das Ergebnis wird auf 2 Dezimalstellen mathematisch gerundet.

Hat der Arbeitnehmer im Laufe eines Monats seinen Arbeitsplatz gewechselt, ohne dass hierdurch eine Beschäftigungslosigkeit eingetreten ist, so ist bei der Berechnung der jeweiligen Teilbeschäftigungen bei Kalendermonaten mit 31 Tagen zur Feststellung der Beitragsbemessungsgrenze bei der letzten Beschäftigung im Monat ein Tag abzuziehen.

Auch bei Mehrfachbeschäftigten ist die Beitragsbemessungsgrenze zu beachten. Übersteigt das Gesamtentgelt die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze, so sind die Entgelte der einzelnen Beschäftigungen anteilig nach folgender Formel zu kürzen:[1]

 
Jeweilige BBG × Entgelt aus einer Beschäftigung
Gesamtentgelt aus allen Beschäftigungen
 
Hinweis

Kürzung hoher Einzelentgelte vor der Verhältnisrechnung

Bei Mehrfachbeschäftigten mit Arbeitsentgelten oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gilt Folgendes: Die Einzelentgelte der Beschäftigungen sind auf die Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweigs zu kürzen. Dies erfolgt vor der Verhältnisberechnung, die das für die Beitragsberechnung beitragspflichtige Entgelt des jeweiligen Arbeitgebers bestimmt.

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