Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Freistellungsbescheinigung
  • Bagatellgrenze
  • Wechsel der Steuerschuldnerschaft

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: "Das richtige Konto"
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV Position
Verbindlichkeiten an das Finanzamt aus abzuführendem Bauabzugsbetrag 1749 3726   Sonstige Verbindlichkeiten
Bank 1200 1800   Guthaben Bank

So kontieren Sie richtig!

Erteilt ein Unternehmer den Auftrag, eine Bauleistung auszuführen, muss er die 15 %ige Bauabzugsteuer einbehalten, wenn das Auftragsvolumen die Bagatellgrenzen überschreitet und der beauftragte Unternehmer keine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorlegen kann. Die einbehaltene Umsatzsteuer bucht der Unternehmer auf das Konto "Verbindlichkeiten an das Finanzamt aus abzuführendem Bauabzugsbetrag" 1749 (SKR 03) bzw. 3726 (SKR 04).

 
So buchen Sie richtig

Instandhaltung

an Verbindlichkeiten an das Finanzamt aus abzuführendem Bauabzugsbetrag

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Einbehalt der Bauabzugsteuer von der Rechnung des Fensterbauers

Rechtsanwalt Bauer lässt seine Büroräume renovieren und neue Fenster einbauen. Er erhält eine Rechnung über 25.000 EUR zuzüglich 4.750 EUR Umsatzsteuer. Der Unternehmer, der die Renovierung durchgeführt hat, hat keine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorgelegt. Somit ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Bauabzugsteuer einzubehalten. Um den Vorgang in der Buchhaltung richtig zu erfassen, ist es zweckmäßig, das Konto Verbindlichkeiten zu verwenden.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4260/6335 Instandhaltung betrieblicher Räume 25.000 1624/3334 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 29.750
1476/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 4.750      

Ohne eine Freistellungsbescheinigung des leistenden Unternehmers muss Rechtsanwalt Bauer 15 % von 29.750 EUR = 4.462,50 EUR einbehalten. Diesen Betrag überweist er an das Finanzamt, das für seinen Auftragnehmer zuständig ist. Die Differenz von (29.750 EUR – 4.462,50 EUR =) 25.287,50 EUR zahlt er an seinen Auftragnehmer aus.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1624/3334 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 29.750 1749/3726 Verbindlichkeiten an das Finanzamt aus abzuführendem Bauabzugsbetrag 4.462,50
      1200/1800 Bank 25.287,50

Die Bauabzugsteuer muss zunächst angemeldet werden. Anschließend überweist Rechtsanwalt Bauer den Betrag an das Finanzamt. Diesen Vorgang bucht er wie folgt:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1749/3726 Verbindlichkeiten an das Finanzamt aus abzuführendem Bauabzugsbetrag 4.462,50 1200/1800 Bank 4.462,50

3 Grundsätze, die bei der Bauabzugsteuer zu beachten sind

Ein Auftraggeber ist verpflichtet, die 15 %-ige Bauabzugsteuer einzubehalten, wenn er Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist. Unternehmer im diesem Sinne ist, wer mit Wiederholungsabsicht Umsätze ausführt. Ob die Umsätze steuerfrei oder steuerpflichtig sind, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Daher sind z. B. auch Vermieter betroffen, die nur steuerfreie Umsätze ausführen.

Das BMF hat dazu Stellung genommen, wann der Empfänger einer Bauleistung (Auftraggeber) die 15 %-Bauabzugsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen muss[1]. Behält jemand die Bauabzugsteuer nicht ein, haftet er für den unterlassenen Steuerabzug. Das gilt selbst dann, wenn er seine Verpflichtung, die Bauabzugsteuer einzubehalten, falsch beurteilt hat. Das Finanzamt kann sogar einen Haftungsbescheid erlassen, wenn der Geschäftspartner überhaupt keine Steuerschulden hat.

Aber: Der Unternehmer muss die Bauabzugsteuer nicht einbehalten und abführen, wenn das Auftragsvolumen die Bagatellgrenzen nicht überschreitet oder der beauftragte Unternehmer eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorlegen kann.

4 Wer die 15 %ige Bauabzugsteuer zahlen muss und wer nicht

4.1 Unternehmer, die Bauabzugsteuer einbehalten müssen

Die Bauabzugsteuer ist in den §§ 4848d EStG geregelt. Nach dieser Regelung ist der Leistungsempfänger (Auftraggeber) dann verpflichtet, die Bauabzugsteuer einzubehalten, wenn er Unternehmer i. S. d. § 2 UStG ist. Jemand ist Unternehmer im Sinne des UStG, wenn er mit Wiederholungsabsicht Umsätze ausführt. Ob die Umsätze steuerfrei oder steuerpflichtig sind, spielt keine Rolle. Daher sind z. B. auch Vermieter, Kleinunternehmer oder pauschal versteuernde Land- und Forstwirte betroffen, die nur steuerfreie Umsätze aus führen.

Abb. 1: Bauabzugsteuer (§§ 48-48d EStG)

4.2 Wann die Bauabzugsteuer nicht erhoben wird

Die Bauabzugsteuer wird nicht erhoben, wenn

  • jemand nicht mehr als 2 Wohnungen vermietet (dabei bleibt es auch, wenn daneben noch andere unternehmerische Tätigkeiten ausgeübt werden; diese sind gesondert zu beurteilen),
  • die Bauleistungen den nichtunternehmerischen Bereich betreffen, z. B. bei Bauleistungen im Zusammenhang mit dem eigenen privaten Wohnraum,
  • der jeweilige Auftragnehmer (also der leistende Unternehmer) Bauleistungen an einen Leistungsempfänger erbringt, die voraussichtlich nicht mehr als

-15.000 EUR im Jahr betragen, wenn es sich ausschließlich um Vermietungsumsätze handelt,

-5.000 EUR in allen anderen Fällen betragen,

  • der Auftragnehm...

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