Kommentar

Steuern können, solange ein Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden. Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden ( § 164 Abs. 3 Satz 1 AO ). Sowohl die Entscheidung über die Beifügung als auch die Entscheidung über die Aufhebung des Vorbehalts stehen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde

Einer besonderen Begründung dieser Entscheidung bedarf es regelmäßig nicht . Dies gilt auch, wenn der Steuerbescheid in Form einer Einspruchsentscheidung ergangen ist. Zwar kann sich die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung für den Steuerzahler nachteilig auswirken. Gleichwohl muß das Finanzamt nicht auf die Verböserung hinweisen , denn der Steuerzahler kann ohnehin jederzeit einer Verböserung durch Rücknahme des Einspruchs zuvorkommen. Letztlich bleibt dem Steuerzahler auch noch die Möglichkeit, gegen den ablehnenden Steuerbescheid in Form der Einspruchsentscheidung Klage einzulegen ( Einspruch ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 10.07.1996, I R 5/96

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