Zusammenfassung

 
Überblick

Aufwendungen des Arbeitnehmers für Arbeitsmittel sind Werbungskosten. Zu den Arbeitsmitteln gehören Gegenstände des Arbeitnehmers, die dieser zur Ausübung oder Erledigung seiner Arbeiten einsetzt und die ihm vom Arbeitgeber nicht gestellt werden. Der Begriff Arbeitsmittel ist weit auszulegen. Werkzeuge und typische Berufskleidung (Arbeitskleidung) sind in § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG nur beispielhaft als Arbeitsmittel angeführt. Bei arbeitslosen Arbeitnehmern erkennt die Rechtsprechung Aufwendungen für Arbeitsmittel als – vorab entstandene – Werbungskosten an.

Bei Wirtschaftsgütern, z. B. Musikinstrumenten, Werkzeugen, die auch im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung finden können, hängt die Anerkennung als Arbeitsmittel im Allgemeinen davon ab, dass diese Gegenstände dem Beruf tatsächlich ausschließlich oder fast ausschließlich dienen. Ihre Nutzung für private Zwecke darf nur von ganz untergeordneter Bedeutung sein.

Abziehbar sind Aufwendungen für die Anschaffung (Herstellung), Instandsetzung, Wartung, Reinigung und Erhaltung der Arbeitsmittel. Beträgt die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel erfahrungsgemäß mehr als 1 Jahr, sind die Aufwendungen für die Anschaffung (Herstellung) auf die Dauer der Nutzung zu verteilen, wenn die Anschaffungs-/Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer 800 EUR überschreiten. Den Nachweis für die Aufwendungen hat der Steuerpflichtige zu führen.

Erstattungen des Arbeitgebers für die betriebliche Nutzung von Werkzeugen, die seinen Arbeitnehmern gehören, sowie die Überlassung von typischer Berufskleidung bzw. die Barablösung hierfür sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 9 (Werbungskosten) und in § 12 Nr. 1 EStG (Kosten der Lebensführung); Verwaltungsanweisungen und einschlägige Erläuterungen in R 9.12 LStR sowie H 9.12 LStH (Arbeitsmittel).

Zur Abzugsfähigkeit von sog. Drittaufwand s. BFH-Beschlüsse v. 23.8.1999, GrS 1/97, GrS 2/97, GrS 3/97 und GrS 5/97.

1 Definition

Arbeitsmittel sind alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich – oder nahezu ausschließlich – und unmittelbar zur Erledigung der beruflichen Aufgaben dienen.[1] Hierunter fallen alle Güter, die objektiv der Ausübung des Berufs dienen und die subjektiv vom Steuerpflichtigen aus gesehen diesem Zweck gewidmet sind. Auch Rechte und tatsächliche Zustände wie der Telefon-/Internetanschluss in der Wohnung des Arbeitnehmers können hierzu gehören. Entscheidend ist stets die tatsächliche Benutzung der Gegenstände bei der Verrichtung der beruflichen Tätigkeit im jeweiligen Einzelfall. Das heißt, es ist zu untersuchen, ob es sich um einen Gegenstand der Lebensführung, um ein Arbeitsmittel oder um einen gemischt genutzten Gegenstand handelt.[2] Bei Fehlmaßnahmen kommt es auf die beabsichtigte Nutzung an. Arbeitsmittel bilden nicht selbst die Erwerbsgrundlage, sondern haben i. d. R. lediglich die Funktion, das Erzielen von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu fördern. Die Zuordnung von Gegenständen zu Arbeitsmitteln ist problemlos bei solchen Wirtschaftsgütern, die schon ihrer Art nach der Berufstätigkeit zu dienen bestimmt sind. Diese Voraussetzung ist ohne Schwie­rigkeiten zu bejahen bei den im Gesetz beispielhaft ­erwähnten Gegenständen (Werkzeuge und typische Berufskleidung).[3] Hierzu gehören z. B. die Bohrmaschine des Handwerkers, das Klavier des Musiklehrers, Schreibtisch, Schreibtischstuhl und Computer, Fachliteratur und Aktenschrank bei einem Angestellten. Problematisch ist die Zuordnung zu den Arbeitsmitteln bei Gütern, die zwar dazu geeignet und bestimmt sein können, für die Erledigung der beruflichen Tätigkeit zu dienen, die aber auch im Rahmen der privaten Lebensführung nutzbar sind.[4]

Der Begriff Arbeitsmittel setzt nicht zwingend ein gegenwärtig bestehendes Arbeitsverhältnis voraus. Um Arbeitsmittel kann es sich auch bei solchen Gegenständen handeln, die z. B. ein Berufsanfänger bereits vor Abschluss seines ersten Arbeitsvertrags anschafft, um seine Fertigkeiten für die künftige Berufsausübung – etwa bei der Nutzung eines Computers – einüben oder verbessern zu können. Auch bei Arbeitslosen können Aufwendungen für Arbeitsmittel steuerlich zu berücksichtigen sein.

 
Praxis-Beispiel

Werbungskosten eines Arbeitssuchenden

Hält sich ein arbeitsloser Arbeitnehmer in seinem erlernten Beruf durch Lehrgänge und insbesondere die Lektüre von Fachbüchern auf dem Laufenden, sind die Aufwendungen hierfür sowie für sonstige Arbeitsmittel als vorabentstandene Werbungskosten abziehbar. Es muss allerdings feststehen, dass der nicht Erwerbstätige dem inländischen Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung steht.[5] Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Steuerpflichtige durch Feststellungsbescheid die negativen Einkünfte feststellen lassen, um diese mit positiven Einkünften künftiger Jahre verrechnen zu können und so die künftige Steuerbelastung zu mindern.

Finanzverwaltung und Rechtsprechung haben in zahlreichen Entscheidungen zum Begriff Arbeitsmittel Stellu...

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