Zusammenfassung

 
Überblick

Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen orientiert sich maßgeblich an der betrieblichen Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Unternehmen. Diese hängt einerseits subjektiv vom Willen des Kaufmanns ab, muss aber auch andererseits anhand objektiver Merkmale nachvollziehbar sein, wie z.  B. die Art des Wirtschaftsguts, die Dauer der Verwendung im Betrieb oder die Art des Betriebs. Die Rechtsprechung spricht von "Gebrauch" bei Anlagevermögen (mehrmalige betriebliche Verwendung) und von "Verbrauch" bei Umlaufvermögen (einmaliger Nutzungsvorgang).[1] Wechselt die Zweckbestimmung eines Wirtschaftsguts während seiner Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen, kann das auch eine veränderte Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen zur Folge haben. Gleichwohl wird ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens bei unveränderter Nutzung im Betrieb nicht allein durch den Entschluss des Steuerpflichtigen zu seiner Veräußerung automatisch zum Umlaufvermögen.[2] Die zutreffende Zuordnung der Wirtschaftsgüter zum Anlage- oder Umlaufvermögen ist maßgeblich für deren Ausweis und die Bewertung in der Bilanz.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Zum Anlagevermögen gehören nur Vermögensgegenstände, die "dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen".[3] Im Umkehrschluss folgt daraus, dass Vermögensgegenstände zum Umlaufvermögen gehören, wenn sie nicht dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb auf Dauer zu dienen, also regelmäßig zur Be- und Verarbeitung, zum Verbrauch oder zur Veräußerung verwendet werden.[4]

Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen wurde vom BFH (in Anlehnung an das HGB) in verschiedenen Urteilen definiert. Über die Zuordnung von Grund und Boden zum Anlagevermögen und zur Zwangsumgliederung von Anlage- in Umlaufvermögen entschied der BFH im Urteil v. 31.5.2001, IV R 73/00, BFH/NV 2001 S. 1485, BStBl. 2001 II S. 673. Zur Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Anlagevermögen im Rahmen einer Sale-and-lease-back-Finanzierung nahm der BFH mit Urteil v. 28.5.1998, X R 80/94, BFH/NV 1999 S. 359 Stellung. Zur Umwidmung der Zweckbestimmung eines zum Verkauf produzierten Produkts siehe BFH, Urteil v. 5.2.1987, IV R 105/84, BStBl. 1987 II S. 448.

1 Auswirkung der Zuordnung zum Anlagevermögen oder zum Umlaufvermögen

Die richtige Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Anlage- oder Umlaufvermögen ist in der bilanziellen Praxis von großer Bedeutung. Insbesondere unterscheidet sich die nach der erstmaligen Aktivierung anstehende Folgebewertung. Abnutzbares Anlagevermögen ist planmäßig auf die Jahre der Nutzung abzuschreiben, während Umlaufvermögen nur außerplanmäßig nach dem strengen Niederstwertprinzip abgeschrieben werden darf. Bei falscher Zuordnung ergibt sich in den einzelnen Perioden gegebenenfalls ein abweichender steuerlicher Gewinn, der bei einer späteren Außenprüfung zu Korrekturen führen kann.

Zudem sind Investitionszulagen nach § 2 InvZulG nur bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, nicht jedoch bei Umlaufvermögen möglich. Im Einkommensteuerrecht sind Sonderposten mit Rücklageanteil, beispielsweise im Rahmen einer Reinvestitionsrücklage gemäß § 6b EStG, nur bei Anlagevermögen zulässig.

 
Praxis-Beispiel

Auswirkungen falscher Zuordnung

Wird ein dem Umlaufvermögen zugehöriges Wirtschaftsgut vom Bilanzierenden fälschlicherweise dem Anlagevermögen zugeordnet und deshalb planmäßig gewinnmindernd über die Gewinn- und Verlustrechnung abgeschrieben, ist der Gewinn in den Jahren der Abschreibung zu niedrig ausgewiesen. Bei einer späteren Betriebsprüfung wird der Gewinn gegebenenfalls korrigiert; es kommt durch die unterschiedlichen Periodengewinne in der Regel zu Zins- und/oder Steuernachzahlungen.

2 Zuordnungskriterien für die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen

Nach der Kommentarliteratur zu § 247 HGB gibt es Indizien, die für die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen sprechen. Im Anlagevermögen sind nur solche Gegenstände auszuweisen, die dem Geschäftsbetrieb dauerhaft dienen sollen. Der Begriff "dauernd" ist hierbei nicht im Sinne von "für immer" oder "für alle Zeiten" zu verstehen; entscheidend ist die vorgesehene Zeit des Dienens im Geschäftsbetrieb. Eine längere Verweildauer eines Gegenstands im Unternehmen kann unter Umständen ein Hinweis auf das Vorliegen einer "Daueranlage" und somit von Anlagevermögen sein.[1] Das Umlaufvermögen ist über eine Negativabgrenzung (Umkehrschluss) zu bestimmen. Die beabsichtigte Zweckbestimmung ist das eigentliche Kriterium für die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen, die tatsächliche Dauer der Verwendung dagegen nur ein Anhaltspunkt.

 
Praxis-Beispiel

Zuordnung eines Grundstücks bei gewerblichem Grundstückshandel

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