1 Abfindung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

Abfindungen sind Entschädigungszahlungen, die der Arbeitnehmer als Ausgleich für die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile erhält, insbesondere bei Verlust des Arbeitsplatzes. Abfindungen sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn und können gemäß der sog. Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden. Voraussetzung ist, dass die Abfindung in einem Kalenderjahr zufließt und zur Zusammenballung von Einkünften führt.

2 Steuerermäßigung nach der Fünftelregelung

2.1 Voraussetzungen für die Fünftelregelung

Wird die Entlassungsabfindung als Einmalbetrag gezahlt, ist dieser als sonstiger Bezug zu versteuern. Führt der einmalige Zufluss zu einer Zusammenballung von Einkünften, ist die Lohnsteuer nach der Fünftelregelung zu ermitteln.[1]

Voraussetzung für die Anwendung der Fünftelregelung auf Entlassungsabfindung ist, dass die Zahlungen

  • als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen erfolgen,
  • nicht auf eine Mitwirkung des Arbeitnehmers an der Schadensursache zurückzuführen sind und
  • außerordentliche Einkünfte darstellen.[2]

2.2 Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen

Eine Entschädigung ist eine Leistung, die "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" gewährt wird, d. h. an die Stelle weggefallener oder wegfallender Einnahmen tritt. Sie muss unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen bedingt sowie dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen und auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen.

2.3 Kein Mitwirken des Arbeitnehmers

Grundsätzlich setzt der Begriff der Entschädigung u. a. voraus, dass der Steuerpflichtige unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck handelt, sich also in einer nicht von ihm, sondern von dem Leistenden herbeigeführten Zwangssituation befindet. Dem steht eine einverständliche Regelung allerdings nicht entgegen. Es reicht aus, wenn der Empfänger in einer Konfliktsituation zur Vermeidung von Streitigkeiten nachgegeben hat, obwohl ihm eine andere Lösung lieber gewesen wäre.[1]

Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld, die auf der Grundlage eines Transfer-Arbeitsverhältnisses und mit Rücksicht auf dieses von der Transfergesellschaft geleistet werden, sind regelmäßig keine Entschädigung.[2]

2.4 Zusammenballung von Einkünften

Entlassungsentschädigungen rechnen nur dann zu den außerordentlichen Einkünften, wenn diese dem Arbeitnehmer zusammengeballt zufließen.[1] Eine Zusammenballung von Einkünften liegt vor, wenn die Abfindung höher ist als der Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ende des Kalenderjahres noch bezogen hätte. Dabei reicht eine geringfügige Überschreitung des wegfallenden Arbeitslohns um 1 EUR aus.

2.5 Fünftelregelung bei Teilzahlung in mehreren Jahren

Die Steuerbegünstigung des § 34 EStG setzt weiter voraus, dass es sich um eine Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum handelt. Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist deshalb grundsätzlich schädlich, soweit es sich dabei nicht um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende geringe Zahlung handelt (maximal 10 % der Hauptleistung), die in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließt. Dasselbe gilt für eine zusätzliche Zahlung, die niedriger als die tarifliche Steuervergünstigung ist.[1]

Werden aber zusätzliche Entschädigungsleistungen, die Teil einer einheitlichen Entschädigung sind, aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit in späteren Kalenderjahren gewährt, sind diese für die Beurteilung der Hauptleistung als eine zusammengeballte Entschädigung unschädlich, wenn sie weniger als 50 % der Hauptleistung betragen.[2] Derartige ergänzende Zusatzleistungen können z. B. sein:

  • die Übernahme von Kosten für eine Outplacement-Beratung[3],
  • die befristete Weiterbenutzung des Dienstwagens[4],
  • die befristete Übernahme von Versicherungsbeiträgen oder die befristete Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitslosengeld[5],
  • die Zahlung einer Jubiläumszuwendung nach dem Ausscheiden, die der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte[6],
  • Zahlungen zur Verwendung für die Altersversorgung.[7]

Werden Leistungen aus Gründen der sozialen Fürsorge in einem späteren Kalenderjahr als die zusammengeballten Leistungen gezahlt, fallen sie nicht unter die Fünftelregelung.

2.6 Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigen

Die Fragen nac...

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