(1) Wenn dies zur Ausübung ihrer Aufgaben nötig ist, erhalten die relevanten Behörden von Drittstaaten, in denen ein oder mehrere Transaktionsregister niedergelassen sind, direkten Zugang zu den Informationen in den in der Union niedergelassenen Transaktionsregistern, sofern die Kommission gemäß Absatz 2 einen entsprechenden Durchführungsrechtsakt erlassen hat.

 

(2) Nach Eingang eines Antrags der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Behörden kann die Kommission nach dem in Artikel 86 Absatz 2 genannten Prüfverfahren Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen festgestellt wird, ob der Rechtsrahmen des Drittstaats der antragstellenden Behörde alle folgenden Bedingungen erfüllt:

 

a)

Die in diesem Drittstaat niedergelassenen Transaktionsregister sind ordnungsgemäß zugelassen;

 

b)

in diesem Drittstaat erfolgen laufend eine wirksame Beaufsichtigung und Durchsetzung der Transaktionsregister;

 

c)

hinsichtlich des Berufsgeheimnisses bestehen Garantien, einschließlich des Schutzes der von den Behörden mit Dritten geteilten Geschäftsgeheimnisse, die den in dieser Verordnung festgelegten Garantien mindestens gleichwertig sind;

 

d)

die in diesem Drittstaat zugelassenen Transaktionsregister unterliegen einer rechtsverbindlichen und rechtlich durchsetzbaren Verpflichtung, den in Artikel 81 Absatz 3 genannten Stellen direkten und sofortigen Zugang zu den Daten zu gewähren.

[1] Art. 76a eingefügt durch Verordnung (EU) 2019/834. Anzuwenden ab 17.06.2019.

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