(1) Die Eigenmittel eines Instituts dürfen nicht unter den zum Zeitpunkt seiner Zulassung als Anfangskapital geforderten Betrag fallen.

 

(2) Kreditinstitute, die am 1. Januar 1993 bereits bestanden, dürfen ihre Tätigkeiten fortsetzen, auch wenn der Betrag ihrer Eigenmittel den als Anfangskapital geforderten Betrag nicht erreicht. In diesem Fall darf der Betrag der Eigenmittel dieser Institute nicht unter den seit dem 22. Dezember 1989 erreichten Höchstbetrag absinken.

(3)[1]

 

(3) Zugelassene Wertpapierfirmen und Firmen, die unter Artikel 6 der Richtlinie 2006/49/EG fielen und bereits vor dem 31. Dezember 1995 bestanden, dürfen ihre Tätigkeiten fortsetzen, auch wenn der Betrag ihrer Eigenmittel den als Anfangskapital geforderten Betrag nicht erreicht. Die Eigenmittel dieser Firmen oder Wertpapierfirmen dürfen nicht unter den nach dem in der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen[2] genannten Bekanntgabedatum berechneten höchsten Bezugswert absinken. Der Bezugswert ist der durchschnittliche tägliche Betrag der Eigenmittel während eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Berechnungsstichtag. Er wird alle sechs Monate für den vorausgegangenen Sechsmonatszeitraum berechnet.

 

(4)[3] Wenn die Kontrolle über ein Institut, das unter die in Absatz 2 genannte Kategorie fällt, von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als derjenigen übernommen wird, die zuvor die Kontrolle über das Institut ausgeübt hat, so muss der Betrag der Eigenmittel dieses Instituts den als Anfangskapital geforderten Betrag erreichen.

Bis 28.06.2021:

(4) Wenn die Kontrolle über ein Institut, das unter die in Absatz 2 oder 3 genannte Kategorie fällt, von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als derjenigen übernommen wird, die zuvor die Kontrolle über das Institut ausgeübt hat, so muss der Betrag der Eigenmittel dieses Instituts den als Anfangskapital geforderten Betrag erreichen.

 

(5)[4] Bei einem Zusammenschluss von zwei oder mehr Instituten der in Absatz 2 genannten Kategorie darf der Betrag der Eigenmittel des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts nicht unter die zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses bestehende Summe der Eigenmittel der zusammengeschlossenen Institute fallen, bis der als Anfangskapital geforderte Betrag erreicht wird.

Bis 28.06.2021:

(5) Bei einem Zusammenschluss von zwei oder mehr Instituten der in Absatz 2 oder 3 genannten Kategorie darf der Betrag der Eigenmittel des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts nicht unter die zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses bestehende Summe der Eigenmittel der zusammengeschlossenen Institute fallen, bis der als Anfangskapital geforderte Betrag erreicht wird.

 

(6)[5] Ist es nach Ansicht der zuständigen Behörden erforderlich, dass die Anforderung nach Absatz 1 erfüllt wird, um die Solvenz eines Instituts sicherzustellen, so kommen die Absätze 2, 4 und 5 nicht zur Anwendung.

Bis 28.06.2021:

(6) Ist es nach Ansicht der zuständigen Behörden erforderlich, dass die Anforderung nach Absatz 1 erfüllt wird, um die Solvenz eines Instituts sicherzustellen, so kommen die Absätze 2 bis 5 nicht zur Anwendung.

[1] Abs. 3 gestrichen durch Verordnung (EU) 2019/2033. Anzuwenden bis 28.06.2021.
[2] ABl. L 144 vom 11.6.1993, S. 1.
[3] Abs. 4 geändert durch Verordnung (EU) 2019/2033. Geändert durch Verordnung (EU) 2019/2033; sie gilt ab dem 26.6.2021. Gültigkeit geändert auf den 29.6.2021 durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/1043 der Kommission vom 24. Juni 2021 (Abl. L 225 vom 25.6.2021 S. 52).
[4] Abs. 5 geändert durch Verordnung (EU) 2019/2033. Geändert durch Verordnung (EU) 2019/2033; sie gilt ab dem 26.6.2021. Gültigkeit geändert auf den 29.6.2021 durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/1043 der Kommission vom 24. Juni 2021 (Abl. L 225 vom 25.6.2021 S. 52).
[5] Abs. 6 geändert durch Verordnung (EU) 2019/2033. Geändert durch Verordnung (EU) 2019/2033; sie gilt ab dem 26.6.2021. Gültigkeit geändert auf den 29.6.2021 durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/1043 der Kommission vom 24. Juni 2021 (Abl. L 225 vom 25.6.2021 S. 52).

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