(1)[1] Die Institute halten die Anforderungen, die in den Teilen 2, 3, 4, 7, 7A und 8 der vorliegenden Verordnung und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegt sind, auf Einzelbasis ein; hiervon ausgenommen ist Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung.

Bis 27.06.2021:

(1) Institute halten die in den Teilen 2 bis 5 und 8 festgelegten Anforderungen auf Einzelbasis ein.

 

(1a)[2] Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels halten lediglich die als Abwicklungseinheiten eingestuften Institute, bei denen es sich außerdem um G-SRI-Einheiten handelt und die keine Tochterunternehmen haben, die in Artikel 92a festgelegten Anforderungen auf Einzelbasis ein.[3]

Bedeutende Tochterunternehmen eines Nicht-EU-G-SRI halten Artikel 92b auf Einzelbasis ein, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:

 

a)

Sie sind keine Abwicklungseinheiten,

 

b)

sie haben keine Tochterunternehmen,

 

c)

sie sind nicht die Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts.

 

(2) Kein Institut, das im Mitgliedstaat seiner Zulassung und Beaufsichtigung entweder Tochterunternehmen oder Mutterunternehmen ist, und kein Institut, das in die Konsolidierung nach Artikel 18 einbezogen ist, ist gehalten, die Anforderungen der Artikel 89, 90 und 91 auf Einzelbasis einzuhalten.

 

(3)[4] Kein Institut, das entweder ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen ist, und kein Institut, das in die Konsolidierung nach Artikel 18 einbezogen ist, ist gehalten, die Anforderungen des Teils 8 auf Einzelbasis einzuhalten.

Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes müssen die in Absatz 1a des vorliegenden Artikels genannten Institute Artikel 437a und Artikel 447 Buchstabe h auf Einzelbasis einhalten.

Bis 27.06.2021:

(3) Kein Institut, das entweder Mutter unternehmen oder ein Tochterunternehmen ist, und kein Institut, das in die Konsolidierung nach Artikel 18 einbezogen ist, ist gehalten, die Anforderungen des Teils 8 auf Einzelbasis einzuhalten.

 

(4)[5] Institute müssen die Anforderungen gemäß Teil 6 und gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung auf Einzelbasis einhalten.

Die folgenden Institute sind nicht verpflichtet, Artikel 413 Absatz 1 und die damit verbundenen Anforderungen an die Liquiditätsüberwachung in Teil 7 A der vorliegenden Verordnung einzuhalten:

 

a)

Institute, die auch gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind,

 

b)

Institute, die auch gemäß Artikel 16 und Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates[6] zugelassen sind, sofern sie keine Fristentransformation in erheblichem Umfang durchführen, und

 

c)

Institute, die gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benannt sind, sofern

i)

ihre Tätigkeiten sich auf bankartige Dienstleistungen, wie in Abschnitt C des Anhangs der genannten Verordnung aufgeführt beschränken, die sie gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung zugelassenen Zentralverwahrern anbieten, und

ii)

sie keine Fristentransformation in erheblichem Umfang durchführen.

Vom 28.06.2021 bis 28.06.2021:

(4) Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die für die Erbringung der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zugelassen sind, müssen die Anforderungen gemäß Teil 6 und Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung auf Einzelbasis einhalten.

Die folgenden Institute sind nicht verpflichtet, Artikel 413 Absatz 1 und die zugehörigen Meldepflichten zur Liquidität gemäß Teil7 A der vorliegenden Verordnung einzuhalten:

a)

Institute, die auch gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind,

b)

Institute, die auch gemäß Artikel 16 und Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014[7] zugelassen sind, sofern sie keine Fristentransformation in erheblichem Umfang durchführen, und

c)

Institute, die gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benannt sind, sofern

i)

ihre Tätigkeiten sich auf bankartige Dienstleistungen, wie in Abschnitt C Buchstaben a bis e des Anhangs der genannten Verordnung aufgeführt beschränken, die sie gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung zugelassenen Zentralverwahrern anbieten, und

ii)

sie keine Fristentransformation in erheblichem Umfang durchführen.

Bis der Bericht der Kommission nach Artikel 508 Absatz 3 vorliegt, können die zuständigen Behörden Wertpapierfirmen von der Einhaltung der Anforderungen gemäß Teil 6 und Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d befreien, wobei sie die Art, den Umfang und die Komplexität von deren Geschäften berücksichtigen.

Bis 27.06.2021:

(4) Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die für die Erbringung der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zugelassen sind, müssen die Anforderungen des Teils 6 auf Einzelbasis einhalten. Bis der Bericht der Kommission nach Artikel 508 Absatz 3 vorliegt, können die zus...

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