(1) Abweichend von Artikel 35 können die Institute während des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 (im Folgenden "Zeitraum der vorübergehenden Behandlung") den nach der folgenden Formel bestimmten Betrag A von der Berechnung ihrer Posten des harten Kernkapitals ausnehmen:

A = a · f

wobei gilt:

a = der Betrag der seit dem 31. Dezember 2019 aufgelaufenen nicht realisierten Gewinne und Verluste, der in der Bilanz als "Veränderungen des Zeitwerts von zeitwertbilanzierten Schuldtiteln im sonstigen Ergebnis" erfasst wird und Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten, in Artikel 115 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften und in Artikel 116 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen entspricht, ausgenommen finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (im Folgenden "Anhang zu IFRS 9"), und
f = der gemäß Absatz 2 auf das jeweilige Berichtsjahr während des Zeitraums der vorübergehenden Behandlung anwendbare Faktor.
 

(2) Die Institute berechnen den in Absatz 1 genannten Betrag A mittels folgender Faktoren f:

 

a)

1 im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020;

 

b)

0,7 im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021;

 

c)

0,4 im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022.

 

(3) Wenn ein Institut entscheidet, die in Absatz 1 dargelegte vorübergehende Behandlung anzuwenden, unterrichtet es die zuständige Behörde mindestens 45 Tage vor dem Einreichungstermin für die Berichterstattung über die Informationen auf der Grundlage dieser Behandlung über seine Entscheidung. Vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde kann das Institut seine ursprüngliche Entscheidung während des Zeitraums der vorübergehenden Behandlung ein Mal rückgängig machen. Die Institute geben öffentlich bekannt, ob sie diese Behandlung anwenden.

 

(4) Wenn ein Institut gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels einen Betrag nicht realisierter Verluste aus Posten seines harten Kernkapitals ausnimmt, nimmt es eine Neuberechnung sämtlicher in der vorliegenden Verordnung und in der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen vor, die auf der Grundlage eines der folgenden Posten berechnet werden:

 

a)

Betrag der latenten Steueransprüche, der nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c von Posten des harten Kernkapitals abgezogen wird oder nach Artikel 48 Absatz 4 ein Risikogewicht erhält;

 

b)

Betrag der spezifischen Kreditrisikoanpassungen.

Bei der Neuberechnung der einschlägigen Anforderung berücksichtigt das Institut nicht die Auswirkungen, die die Rückstellungen für erwartete Kreditverluste im Zusammenhang mit Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten, in Artikel 115 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften und in Artikel 116 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen, ausgenommen finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs zu IFRS 9, auf diese Posten haben.

 

(5) Während der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Zeiträume legen Institute, die sich für die Anwendung der vorübergehenden Behandlung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels entschieden haben, zusätzlich zu den gemäß Teil 8 offenzulegenden Informationen die Beträge der Eigenmittel, des harten Kernkapitals und des Kernkapitals, die Gesamtkapitalquote, die harte Kernkapitalquote, die Kernkapitalquote und die Verschuldungsquote offen, die sie hätten, wenn sie diese Behandlung nicht anwenden würden.

[1] Art. 468 geändert durch Verordnung (EU) 2020/873. Anzuwenden ab 27.06.2020.

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