(1) Nimmt ein Institut keine Berechnung der Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko für seine Gegenparteien nach Artikel 383 vor, so berechnet es eine Portfolio-Eigenmittelan-forderung für das CVA-Risiko für jede Gegenpartei anhand der folgenden Formel und berücksichtigt dabei die gemäß Artikel 386 anerkennungsfähigen CVA-Sicherungsgeschäfte:

dabei entspricht

h = dem einjährigen Risikohorizont (in Jahren); h = 1,
wi = der Gewichtung von Gegenpartei i.

 

Die Gegenpartei ‚i’ wird auf der Basis einer externen Bonitätsbeurteilung durch eine benannte ECAI einer der sechs Gewichtungen wi gemäß Tabelle 1 zugeordnet. Liegt für eine Gegenpartei keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vor,

 

a) ordnet ein Institut, das den Ansatz nach Titel II Kapitel 3 verwendet, die interne Beurteilung der Gegenpartei einer externen Bonitätsbeurteilung zu,
b) weist ein Institut, das den Ansatz nach Titel II Kapitel 2 verwendet, dieser Gegenpartei wi=1,0 % zu. Ermittelt ein Institut jedoch das Risikogewicht von mit Gegenparteiausfallrisiko behafteten Positionen gegenüber dieser Gegenpartei gemäß Artikel 128, so wird wi=3,0 % zugewiesen,
= dem Gesamtwert der (über alle Netting-Sätze hinweg addierten) mit Gegenparteiausfallrisiko behafteten Positionen gegenüber der Gegenpartei i unter Berücksichtigung der Auswirkung gestellter Sicherheiten im Einklang mit den für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko dieser Gegenpartei jeweils maßgebenden Methode nach Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3 bis 6.[1] [Bis 27.06.2021: dem Gesamtwert der (über alle Netting-Sätze hinweg addierten) mit Gegenparteiausfallrisiko behafteten Positionen gegenüber der Gegenpartei i unter Berücksichtigung der Auswirkung gestellter Sicherheiten im Einklang mit den für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko dieser Gegenpartei jeweils maßgebenden Methode nach Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3 bis 6. Ein Institut, das eine der Methoden nach Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3 und 4 verwendet, darf für den vollständig angepassten Risikopositionswert gemäß Artikel 223 Absatz 5 einsetzen.]

 

Verwendet ein Institut nicht die Methode nach Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6, so wird der Risikopositionswert anhand des folgenden Faktors abgezinst:

 

Bi = dem Nominalwert (bei mehreren Positionen der Gesamt-Nominalwert) gekaufter und zur Absicherung des CVA-Risikos verwendeter Einzeladressen-Kreditausfallswaps auf Gegenpartei i.

 

Dieser Nominalwert wird anhand des folgenden Faktors abgezinst:

 

Bind = dem vollen Nominalwert eines oder mehrerer gekaufter und zur Absicherung des CVA-Risikos verwendeter Index-Kreditausfallswaps.

 

Dieser Nominalwert wird anhand des folgenden Faktors abgezinst:

 

wind = der Gewichtung von Index-Absicherungsgeschäften.

 

Ein Institut ermittelt Wind durch Berechnung des gewichteten Durchschnitts der wi, die für die einzelnen Bestandteile des Index gelten;
Mi = der effektiven Laufzeit der Geschäfte mit Gegenpartei i.

 

Verwendet ein Institut die Methode nach Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6, wird Mi gemäß Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe g berechnet. Jedoch wird für diesen Zweck Mi nicht auf höchstens fünf Jahre, sondern auf die längste vertragliche Restlaufzeit im Netting-Satz beschränkt.

 

Verwendet ein Institut nicht die Methode nach Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6, ist Mi die nominalgewichtete durchschnittliche Laufzeit gemäß Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe b. Jedoch wird für diesen Zweck Mi nicht auf höchstens fünf Jahre, sondern auf die längste vertragliche Restlaufzeit im Netting-Satz beschränkt.
= der Laufzeit des Absicherungsinstruments mit Nominalwert Bi (handelt es sich um mehrere Positionen, sind die Werte zu addieren),
Mind = der Laufzeit des Index-Absicherungsgeschäfts.

 

Besteht mehr als eine Index-Absicherungsposition, ist Mind die nominalgewichtete Laufzeit.
 

(2) Ist eine Gegenpartei Bestandteil eines Indexes, auf dem ein zur Absicherung des Gegenparteiausfallrisikos verwendeter Kreditausfallswap basiert, darf das Institut den dieser Gegenpartei gemäß der Gewichtung ihrer Referenzeinheit zuzurechnenden Nominalwert vom Nominalwert des Index-Kreditausfallswap abziehen und als Einzeladressen-Absicherung (Bi) dieser Gegenpartei mit einer der Laufzeit des Indexes entsprechenden Laufzeit behandeln.

Tabelle 1
Bonitätsstufe Gewichtung wi
1 0,7 %
2 0,8 %
3 1,0 %
4 2,0 %
5 3,0 %
6 10,0 %
[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2019/876. Anzuwenden ab 28.06.2021.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge