(1) Tochterinstitute wenden die in den Artikeln 89, 90 und 91 und den Teilen 3, 4, und 7 festgelegten Anforderungen und die zugehörigen Meldepflichten gemäß Teil 7A auf teilkonsolidierter Basis an, wenn die betreffenden Institute oder ihre Mutterunternehmen — sollte es sich dabei um eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft handeln — ein Institut oder ein Finanzinstitut als Tochterunternehmen in einem Drittland haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels dürfen Tochterinstitute entscheiden, die in den Artikeln 89, 90 und 91 und den Teilen 3, 4 und 7 festgelegten Anforderungen und die zugehörigen Meldepflichten gemäß Teil 7A nicht auf teilkonsolidierter Basis anzuwenden, wenn die Summe der Aktiva und außerbilanziellen Posten der Tochterunternehmen und Beteiligungen in Drittländern weniger als 10 % der Summe der Aktiva und außerbilanziellen Posten des Tochterinstituts ausmacht.

[1] Art. 22 geändert durch Verordnung (EU) 2019/876. Anzuwenden ab 28.06.2021.
[2] Artikel 22 berichtigt durch Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/876, ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 32.

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