VERWEISE

  • IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet

    [Anzuwenden ab 21.12.2008:][1] 2007

    [Anzuwenden bis 20.12.2008:] 2003

    )

  • IAS 2 Vorräte (überarbeitet 2003)
  • [Gestrichen ab 1.1.2018:][2]

    [Anzuwenden bis 30.12.2018:] IAS 11 Fertigungsaufträge

  • IAS 16 Sachanlagen (überarbeitet 2003)
  • IAS 17 Leasingverhältnisse (überarbeitet 2003)
  • IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten (überarbeitet 2004)
  • IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte (überarbeitet 2004)
  • IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse
  • [Anzuwenden ab 1.1.2018:][3] IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden
  • [Anzuwenden ab 1.1.2019:][4] IFRS 16 Leasingverhältnisse
[1] Geändert durch Verordnung/EG 1274/2008.
[2] Gestrichen durch Verordnung (EU) 2016/1905.
[3] Angefügt durch Verordnung (EU) 2016/1905. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres.
[4] Angefügt durch Verordnung (EU) 2017/1986. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnenden Geschäftsjahres.

FRAGESTELLUNG

1

Einem Unternehmen können interne Ausgaben durch die Entwicklung und den Betrieb einer eigenen Internetseite für den betriebsinternen oder -externen Gebrauch entstehen. Eine Internetseite, die für den betriebsexternen Gebrauch entworfen wird, kann verschiedenen Zwecken dienen, zum Beispiel der Verkaufsförderung und Bewerbung der unternehmenseigenen Produkte und Dienstleistungen, dem Anbieten von elektronischen Dienstleistungen und dem Verkauf von Produkten und Dienstleistungen. Eine Internetseite für den innerbetrieblichen Gebrauch kann dem Speichern von Richtlinien der Unternehmenspolitik und von Kundendaten dienen, wie auch dem Suchen von betriebsrelevanten Informationen.

2

Die Entwicklungsstadien einer Internetseite lassen sich wie folgt beschreiben:

 

(a)

Planung – umfasst die Durchführung von Realisierbarkeitsstudien, die Definition von Zweck und Leistungsumfang, die Bewertung von Alternativen und die Festlegung von Prioritäten.

 

(b)

Einrichtung und Entwicklung der Infrastruktur – umfasst die Einrichtung einer Domain, den Erwerb und die Entwicklung der Hardware und der Betriebssoftware, die Installation der entwickelten Anwendungen und die Belastungsprobe.

 

(c)

Entwicklung des graphischen Designs – umfasst das Design des Erscheinungsbilds der Internetseiten.

 

(d)

Inhaltliche Entwicklung – umfasst die Erstellung, den Erwerb, die Vorbereitung und das Hochladen von textlicher oder graphischer Information für die Internetseite im Zuge der Entwicklung der Internetseite. Diese Information kann entweder in separaten Datenbanken gespeichert werden, die in die Internetseite integriert werden (oder auf die von der Internetseite aus Zugriff besteht) oder die direkt in die Internetseiten einprogrammiert werden.

3

Nach dem Abschluss der Entwicklung einer Internetseite beginnt das Stadium des Betriebs. Während dieses Stadiums unterhält und verbessert ein Unternehmen die Anwendungen, die Infrastruktur, das graphische Design und den Inhalt der Internetseite.

4

Bei der Bilanzierung von internen Ausgaben für die Entwicklung und den Betrieb einer unternehmenseigenen Internetseite für den betriebsinternen oder -externen Gebrauch, lauten die Fragestellungen wie folgt:

 

(a)

Handelt es sich bei der Internetseite um einen selbst geschaffenen internen Vermögenswert, der den Vorschriften von IAS 38 unterliegt?

 

(b)

Welches ist die angemessene Bilanzierungsmethode für diese Ausgaben?

5

[Paragraf 5 anzuwenden ab 1.1.2020:][1] Diese Interpretation gilt nicht für Ausgaben für den Erwerb, die Entwicklung und den Betrieb der Hardware (z. B. Web- Server, Staging-Server, Produktions-Server und Internetanschlüsse) einer Internetseite. Diese Ausgaben sind gemäß IAS 16 zu bilanzieren. Wenn ein Unternehmen Ausgaben für einen Internetdienstleister tätigt, der dessen Internetseite als Provider ins Netz stellt, ist die Ausgabe darüber hinaus bei Erhalt der Dienstleistung gemäß IAS 1.88 und dem Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung als Aufwand zu erfassen.

[Paragraf 5 anzuwenden von 21.12.2008 bis 2020-12-30:][2] Diese Interpretation gilt nicht für Ausgaben für den Erwerb, die Entwicklung und den Betrieb der Hardware (z. B. Web-Server, Staging-Server, Produktions-Server und Internetanschlüsse) einer Internetseite. Diese Ausgaben sind gemäß IAS 16 zu bilanzieren. Wenn ein Unternehmen Ausgaben für einen Internetdienstleister tätigt, der dessen Internetseite als Provider ins Netz stellt, ist die Ausgabe darüber hinaus gemäß IAS 1.88 und dem Rahmenkonzept bei Erhalt der Dienstleistung zu erfassen.

[Paragraf 5 anzuwenden bis 20.12.2008:] Diese Interpretation gilt nicht für Ausgaben für den Erwerb, die Entwicklung und den Betrieb der Hardware (z. B. Web-Server, Staging-Server, Produktions-Server und Internetanschlüsse) einer Internetseite. Diese Ausgaben sind gemäß IAS 16 zu bilanzieren. Wenn ein Unternehmen Ausgaben für einen Internetdienstleister tätigt, der seine Internetseite als Provider ins Netz stellt, werden diese Ausgaben gemäß IAS 1 Paragraph 78 und dem Rahmenkonzept bei Erhalt...

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