(1) Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften beantragen die Zulassung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels. Andere Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften beantragen die Zulassung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels, soweit sie dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf teilkonsolidierter Basis unterliegen.

 

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 legen die dort genannten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, der zuständigen Behörde ihres Niederlassungsmitgliedstaats folgende Informationen vor:

 

a)

organisatorischer Aufbau der Gruppe, der die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft angehört, mit eindeutiger Angabe ihrer Tochterunternehmen und gegebenenfalls Mutterunternehmen, sowie Standort und Art der Tätigkeiten der einzelnen Unternehmen innerhalb der Gruppe;

 

b)

Angaben zur Benennung von mindestens zwei Personen, die die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft tatsächlich leiten, und zur Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 121 über die Eignung der Mitglieder der Geschäftsleitung;

 

c)

Angaben zur Einhaltung der Kriterien nach Artikel 14 bezüglich der Anteilseigner und Gesellschafter, wenn die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ein Kreditinstitut als Tochterunternehmen hat;

 

d)

interne Organisation und Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppe;

 

e)

alle sonstigen Angaben, die erforderlich sein könnten, um die Bewertungen nach den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels durchzuführen.

Erfolgt die Zulassung einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft zeitgleich mit der Bewertung nach Artikel 22, so stimmt sich die für die Zwecke des genannten Artikels zuständige Behörde gegebenenfalls mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ab, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist. In diesem Fall wird der Bewertungszeitraum gemäß Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2[1] für einen Zeitraum von mehr als 20 Arbeitstagen ausgesetzt, bis das Verfahren gemäß dem vorliegenden Artikel abgeschlossen ist.

 

(3) Einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft kann die Zulassung nach diesem Artikel nur dann erteilt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 

a)

Die internen Vereinbarungen und die Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppe sind für die Zwecke der Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis angemessen und sind insbesondere geeignet,

i)

alle Tochterunternehmen der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft erforderlichenfalls auch durch eine angemessene Aufgabenverteilung zwischen den Tochterinstituten zu koordinieren,

ii)

Konflikte innerhalb der Gruppe zu verhindern oder zu bewältigen und

iii)

die von der Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft festgelegten gruppenweiten Strategien in der gesamten Gruppe durchzusetzen;

 

b)

der organisatorische Aufbau der Gruppe, der die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft angehört, beeinträchtigt oder verhindert nicht die wirksame Beaufsichtigung der Tochterinstitute oder Mutterinstitute hinsichtlich der Verpflichtungen auf Einzelbasis, auf konsolidierter und gegebenenfalls auf teilkonsolidierter Basis, denen sie unterliegen. Bei der Bewertung dieses Kriteriums wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

i)

die Stellung der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft innerhalb einer sich über mehrere Konzernebenen erstreckenden Gruppe,

ii)

die Beteiligungsstruktur und

iii)

die Rolle der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft innerhalb der Gruppe;

 

c)

die Kriterien nach Artikel 14 und die Anforderungen nach Artikel 121 werden erfüllt.

 

(4) Eine Zulassung der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft nach diesem Artikel ist nicht erforderlich, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 

a)

Die Haupttätigkeit der Finanzholdinggesellschaft besteht im Erwerb von Beteiligungen an Tochterunternehmen, oder im Falle einer gemischten Finanzholdinggesellschaft besteht die Haupttätigkeit in Bezug auf Institute oder Finanzinstitute im Erwerb von Beteiligungen an Tochterunternehmen;

 

b)

die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ist nicht als eine Abwicklungseinheit in einer der Abwicklungsgruppen der Gruppe...

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