(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 340n Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs[1] [Bis 11.08.2021: § 340n Abs.1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs] handelt, wer als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 oder des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 2 Absatz 36 des Wertpapierinstitutsgesetzes,[2] oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Instituts oder als Mitglied des Aufsichtsrats bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses
1. |
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht das vorgeschriebene Formblatt anwendet, |
2. |
entgegen §§ 3 bis 5, 6 Abs.1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 oder 4 die dort genannten Posten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt ausweist, |
3. |
entgegen § 6 Abs. 3 dort genannte Vermögensgegenstände oder Schulden in seine Bilanz aufnimmt, |
4. |
einer Vorschrift des § 9 [Bis 28.05.2009: oder 39 Abs. 4 oder 5] [3] über die Fristengliederung zuwiderhandelt, |
5. |
entgegen § 10 Abs. 1 dort genannte Verbindlichkeiten nicht verrechnet, |
6. |
entgegen § 10 Abs. 2 Forderungen oder Verbindlichkeiten verrechnet, |
7. |
einer Vorschrift der §§ 12 bis 33 über die in einzelne Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmenden Angaben zuwiderhandelt, |
8. |
einer Vorschrift des § 34 oder 35 über zusätzliche Erläuterungen oder Pflichtangaben zuwiderhandelt oder |
9. |
einer Vorschrift des § 36 über Termingeschäfte zuwiderhandelt. |
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten auch für den Konzernabschluß im Sinne des § 37.
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