Tz. 22

Dienstleistungsverträge sind zu unterscheiden in einmalig zu erbringende und zeitraumbezogene Dienstleistungen (Dauerschuldverhältnisse). Die Umsatzrealisierung bei einmalig zu erbringenden Dienstleistungen erfolgt mit Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung. Handelt es sich bei dem Dienstleistungsvertrag um ein Dauerschuldverhältnis erfolgt die Umsatzrealisierung pro rata temporis. Gleiches gilt für Miet- und Pachtverträge sowie für Nutzungsentgelte für die Überlassung immaterieller Vermögenswerte des Anlagevermögens (z. B. Lizenzen). So hat ein Autovermieter die Vergütung aus der Vermietung eines PKW über einen Zeitraum, der seinen Abschlussstichtag umschließt, periodengerecht aufzuteilen und zu realisieren und nicht die vollständige Vergütung erst bei Rückgabe des PKWs zu erfassen.[28]

[28] Vgl. Moxter, Bilanzrechtsprechung, 65; Euler, Grundsätze ordnungsgemäßer Gewinnrealisierung, Düsseldorf 1989, 82; Winkeljohann/Büssow, in: BeckBilKo, § 252 HGB Rn. 47.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge