aa) Abgrenzung der Umsatzerlöse

 

Tz. 131

Umsatzerlöse sind als im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallende Bruttozuflüsse wirtschaftlichen Nutzens definiert, die zu einer Erhöhung des Eigenkapitals führen und nicht aus einer Eigenkapitalgebertransaktion resultieren (IAS 18.7). Sachverhalte, die nach IFRS Umsatzerlöse generieren und in den Anwendungsbereich des IAS 18 fallen, sind (IAS 18.1)

  • der Verkauf von Gütern,
  • das Erbringen von Dienstleistungen sowie
  • die Nutzung von Vermögenswerten des Unternehmens durch Dritte gegen Zinsen, Nutzungsentgelte und Dividenden.
 

Tz. 132

Bezogen auf die Definition von Erträgen im Framework fallen hierunter Erlöse und nicht die anderen Erträge, (vgl. Kapitel 4 Tz. 52). Es muss sich um Zuflüsse handeln, d. h. keine Erträge aus Wertänderungen, wie Fair Value Erfolge, Wertaufholungen oder aus der Auflösung von Rückstellungen, da hierbei keine Zuflüsse generiert werden. Ferner müssen die Erlöse im Rahmen der gewöhnlichen Tätigkeit des Unternehmens anfallen, so dass die Veräußerung von langfristigem Vermögen ebenfalls nicht unter die Umsatzerlöse fällt.[58] Eine Ausnahme hiervon bilden Sachanlagen, die ein Unternehmen im Rahmen seiner üblichen Geschäftstätigkeit regelmäßig veräußert und die es für Weitervermietungszwecke gehalten hat (IAS 16.68A). Ein typisches Beispiel hierfür sind Mietwagenunternehmen, die nach einer gewissen Zeit regelmäßig ihre gebrauchten Mietwagen veräußern.

 

Tz. 133

Bei einem Vergleich der Umsatzabgrenzung nach gegenwärtigen IFRS und BilRUG kann weitestgehend auf die Ausführungen bei IFRS 15 zurückgegriffen werden, vgl. Tz. 52. Erlöse aus Vermietung und Verpachtung fallen auch nach gegenwärtigen IFRS regelmäßig unter IAS 17, sie sind von den Anwendungsbereichen des IAS 18 (IAS 18.6) explizit ausgeschlossen.

Ob Nebenerlöse aus der Verwertung des Umlaufvermögens nach IAS 18 ebenfalls als Umsatzerlöse zu erfassen sind, ist abhängig von der konkreten Abgrenzung der Umsatzerlöse seitens des Unternehmens, bei weiter Auslegung ist auch nach IAS 18 der Ausweis unter den Umsatzerlösen sachgerecht. Nebenerlösen aus Nebendienstleistungen oder der Untervermietung sind nach gegenwärtigen IFRS ebenfalls als sonstige Erträge zu erfassen, da sie nicht Ausfluss der gewöhnlichen Tätigkeit eines Unternehmens sind.

[58] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 25 Rn. 1 ff.; Schlüter/Beiersdorf, in: Beck IFRS-Hdb., § 15 Rn. 76 ff.

bb) Bewertung der Umsatzerlöse

 

Tz. 134

Umsatzerlöse sind mit dem beizulegenden Zeitwert des erhaltenen oder zu erhaltenden Entgelts ermittelt nach IFRS 13 zu bewerten, wobei der beizulegende Zeitwert in den meisten Fällen dem zugrunde liegenden Vertrag zu entnehmen ist (IAS 18.7, .9 f.). Dabei zählen nur solche Entgelte als Umsatzerlöse, die dem betreffenden Unternehmen einen wirtschaftlichen Nutzen stiften, wodurch die Umsatzsteuer, andere Verkehrssteuern und sämtliche sonstigen Entgelte, die für Dritte eingezogen werden, nicht in die Umsatzerlöse einzubeziehen sind (IAS 18.8). Ferner sind die Umsatzerlöse um sämtliche gewährten Preisnachlässe und Mengenrabatte zu kürzen (IAS 18.10). Rückstellungen für Erlösschmälerungen sind umsatzreduzierend zu bilden, zu hoch dotierte Rückstellungen entsprechend umsatzerhöhend aufzulösen. Wenn für Vorjahresumsätze keine Rückstellungen für Erlösschmälerungen gebildet wurden, die in der aktuellen Berichtsperiode zu gewähren sind, sind diese ebenfalls umsatzreduzierend zu erfassen. Die Möglichkeit zur Erfassung unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen, wie nach HGB, besteht nach IFRS nicht.

 

Tz. 135

Bei Gewährung unüblich langer Zahlungsziele ohne entsprechende Forderung eines hierfür zu entrichtenden Zinses oder eines bezogen auf die Marktverhältnisse zu niedrigen Zinses, ist auch nach gegenwärtigen IFRS der Umsatz um den entsprechenden Zinseffekt zu kürzen, da in dem Umsatzgeschäft letztendlich ein Finanzierungsvorgang enthalten ist, es handelt sich hierbei um ein Mehrkomponentengeschäft bestehend aus der Lieferung der Umsatzleistung und einer Dauerleistung in Form der Finanzierung (IAS 18.11). Der Umsatz ist dabei mit dem kalkulatorischen Zins abzuzinsen. Dieser ist der verlässlicher ermittelbare Zins der folgenden beiden Zinssätze (IAS 18.11):

  • der Zins, den der Vertragspartner für eine vergleichbare Finanzierung bei einem fremden Dritten zu entrichten hätte oder
  • der interne Zins des Umsatzgeschäfts

Die Aufzinsung der korrespondierenden Forderung wird als Zinsertrag mittels der Effektivzinsmethode nach IAS 39/IFRS 9 erfasst (IAS 18.11, .30). Somit erfolgt nach IFRS ebenfalls eine Verlagerung von dem Betriebs- in das Finanzergebnis, vgl. Tz. 15. Handelt es sich hingegen um ein Umsatzgeschäft, das der Käufer in Raten begleicht, wird für die Ratenzahlung aber eine angemessene Verzinsung verlangt, wird der Umsatz zwar bei Lieferung auch nur in Höhe des Barwerts der entsprechenden Teilzahlungsbeträge erfasst, der Zinsertrag aus der Aufzinsung der korrespondierenden Forderung ist dann aber als Umsatz zu erfassen (IAS 18.IE8).

 

Tz. 136

Bei einem Tausch von Gütern oder Dienstle...

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