Tz. 17

Das Realisationsprinzip bildet gemeinsam mit dem Imparitätsprinzip einen Teil des in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB kodifizierten Vorsichtsprinzips. Ziel ist die vorsichtige Ermittlung eines entziehbaren Gewinns. Entsprechend sind Umsätze nur zu erfassen, wenn sie realisiert sind, d. h. wenn das Unternehmen die jeweilige Leistungsverpflichtung aus dem zugrunde liegenden Vertrag erfüllt hat (Realisationsprinzip). Hingegen sind Risiken, die den Umsatzerlösen noch gegenüberstehen, wie Garantieansprüche in Form von Rückstellungen oder Forderungsausfallrisiken in Form von Wertberichtigungen, bereits bei Ihrer Entstehung zu erfassen (Imparitätsprinzip).[22]

[22] Vgl. Euler, Grundsätze ordnungsgemäßer Gewinnrealisierung, Düsseldorf 1989, 68 ff.; Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 252 HGB Rn. 105.

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