Tz. 2

Die Definition von Umsatzerlösen und zu welchem Zeitpunkt diese zu erfassen sind, ist in zwei unterschiedlichen Paragrafen des HGB geregelt.

§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB beschreibt das im HGB enthaltene Vorsichtsprinzip, wonach Verluste bereits bei ihrer Entstehung, Gewinne jedoch erst bei Realisation zu erfassen sind. Die Zielsetzung ist dabei die Ermittlung eines entziehbaren Gewinns. Die nachfolgende Kommentierung befasst sich insbesondere mit dem zweiten Teil des Vorsichtsprinzips – dem Realisationsprinzip.

§ 277 Abs. 1 HGB enthält die Definition von Umsatzerlösen. Diese zeichnen sich insbesondere durch ihren Bezug zu Produkten bzw. Dienstleistungen des umsatzgenerierenden Unternehmens aus.

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