Tz. 60

Da die Erläuterungspflichten gem. § 314 Nr. 21 HGB (und zusätzlich § 314 Nr. 22 HGB gem. BilRUG) inhaltlich den Vorgaben von § 285 Nr. 29 HGB (und zusätzlich § 285 Nr. 30 HGB gem. BilRUG) entsprechen (vgl. Tz. 33). Größenabhängige Erleichterungen existieren für den Konzernabschluss keine, so dass entsprechenden Angaben – unter Berücksichtigung der sich gem. § 306 HGB ergebenden Sachverhalte – für sämtliche in den Konzernabschluss voll oder quotal einbezogenen Unternehmen zu machen sind.

Über die Vorgaben des Gesetzes hinaus sieht DRS 18.67 für den Konzernabschluss zwingend eine Überleitungsrechnung vom erwarteten Steueraufwand/-ertrag auf den in der GuV-Rechnung ausgewiesenen Steueraufwand/-ertrag vor (sog. tax rate reconciliation, vgl. Tz. 90 f.). Ebenfalls über die gesetzlichen Angabepflichten hinaus fordert DRS 18.66 die Angabe des Betrags und ggf. des Verfallszeitpunktes von abzugsfähigen temporären Differenzen, von bislang ungenutzten steuerlichen Verlustvorträgen und bislang ungenutzten Steuergutschriften, soweit entsprechende Angaben dem Interesse der besseren Information des Abschlussadressaten dienen.

Ein Unterlassen der gem. DRS 18.64 nicht angesetzten, über den sog. Saldierungsbereich hinausgehender latenten Steuern (vgl. Tz. 33) und der gem. DRS 18.67 geforderten Angaben hat keinerlei Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers, da die entsprechenden Angaben über die Gesetzesvorgaben hinausgehen; allerdings hat der Konzernabschlussprüfer im Prüfungsbericht auf die Abweichung von DRS 18 hinzuweisen und zu begründen, weshalb diese nicht zu beanstanden ist.[56] Entsprechendes sollte auch im Hinblick auf ein Unterlassen der gem. DRS 18.66 geforderten Angaben gelten.

[56] Vgl. u. a. Protokoll der 221. Sitzung des HFA vom 9.9.2010, abrufbar unter http://www.idw.de/idw/download/Aufhebung_des_IDW_ERS_HFA_27.pdf?id= 601772&property=Datei (abgerufen am 23.12.2015).

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