Tz. 55

Nicht auf alle im Rahmen der Konsolidierung entstehenden temporären Differenzen sind latente Steuern zu bilanzieren, da § 306 HGB mit den Sätzen 3 und 4 – im Gegensatz zu § 274 HGB – zwei Ansatzverbote enthält:

  1. Sich aus dem erstmaligen Ansatz eines nach § 301 Abs. 3 HGB verbleibenden Unterschiedsbetrags (i. d. R. goodwill) ergebende temporäre Differenzen bleiben unberücksichtigt (Satz 3).
  2. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben (Satz 4) temporäre Differenzen auf sog. outside basis differences, die sich aus dem Unterschied zwischen dem steuerlichen Wertansatz einer Beteiligung an einem Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen und den jeweiligen im Konzernabschluss angesetzten net assets ergeben.
 

Tz. 56

Im Hinblick auf das Ansatzverbot latenter Steuern auf den erstmaligen Ansatz eines Unterschiedsbetrags im Rahmen eines share deals (hier: Erwerb von KapGes-Anteilen) vgl. Tz. 51; das Ansatzverbot ist auch im Rahmen der Folgekonsolidierung zu beachten.

Gem. DRS 18.25 ist es allerdings vertretbar ("dürfen"), latente Steuern auf temporäre Differenzen beim Unterschiedsbetrag gem. § 301 Abs. 3 HGB anzusetzen, soweit diese auf einen steuerlich relevanten Unterschiedsbetrag (i. d. R. positiver Geschäfts- oder Firmenwert) beruhen. Von Bedeutung kann dies insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an Personengesellschaften sein, bei dem es auch steuerlich zur Aufdeckung von stillen Reserven kommt und der steuerbilanzielle Geschäfts- oder Firmenwert – aufgrund z. B. abweichender steuerlicher Ansatzvorschriften – vom handelsrechtlichen Unterschiedsbetrag abweichen kann.[53]

 

Tz. 57

Mit einem Latenzierungsverbot belegte outside basis differences (vgl. Tz. 55) ergeben sich im Zusammenhang mit in den Konzernabschluss einzubeziehender Tochterunternehmen, assoziierter Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen insbesondere aufgrund von

  • thesaurierten Gewinnen der konsolidierten Einheiten sowie der
  • Währungsumrechnung gem. § 308a HGB.
[53] Beispielhaft dazu Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 306 HGB Rn. 20, 22.

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