Tz. 25

Im Gegensatz zu § 306 HGB (vgl. Tz. 55 ff.) und IAS 12 (vgl. Tz. 71) enthält § 274 HGB keine Ausnahmen vom Ansatz (Ansatzverbote ), so dass im Rahmen der Gesamtdifferenzenbetrachtung auf sämtliche sich ergebende temporäre Differenzen latente Steuern zu bilanzieren sind.

Aus diesen Gründen sind gem. § 274 HGB u. a. auch latente Steuern auf temporäre Unterschiede zwischen dem steuerlichen und handelsrechtlichen Wertansatz einer Beteiligung an einem Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen (outside basis differences)[19] sowie temporäre Differenzen im Zusammenhang mit einem Geschäfts- und Firmenwert zu bilanzieren.

Bezogen auf den Ansatz latenter Steuern auf einen Geschäfts- und Firmenwert ist allerdings folgende Gesetzesauslegung denkbar: Dem Gesetzeswortlaut des § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB kann nicht entnommen werden, dass der als Residualgröße definierte Geschäfts- und Firmenwert mittels einer iterativen Rechnung unter Berücksichtigung von § 274 HGB zu erfolgen hat. Mit der Begründung des § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB als lex specialis kann der Ansatz von latenten Steuern auf den Geschäfts- und Firmenwert auch nach § 274 HGB unterbleiben.[20]

[19] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 26 Rn. 139 ff.
[20] Kühne/Melcher/Wesemann, WPg 2009, 1057 (1060).

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