aa) Sachlicher Geltungsbereich

 

Tz. 9

Die Vorgaben zur Steuerlatenzierung sind aufgrund der Zuordnung zum 2. Abschnitt des 3. Buches des HGB nur für KapGes, KapCo-Gesellschaften i. S. v. § 264a Abs. 1 HGB und die dem PublG unterliegenden Unternehmen (§ 5 Abs. 1 PublG) einschlägig. Durch § 274a Nr. 5 HGB, der kleine KapGes und KapCo-Gesellschaften von der Latenzrechnung befreit, sind Einzelunternehmen, nicht einen Ausnahmetatbestand erfüllende PersGes und kleine KapGes von der Anwendung der Vorgaben befreit. Werden die Vorgaben zur Steuerlatenzrechnung nicht freiwillig angewendet, ergeben sich allerdings besondere (Zweifels-)Fragen für die Bilanzierung (ausführlich zur Diskussion im Berufsstand und Schrifttum vgl. Tz. 12 ff.).

 

Tz. 10

Trotz Vorliegens einer Befreiung besteht die Möglichkeit die Vorgaben des § 274 HGB wahlweise anzuwenden. Allerdings ist dann der gesamte Regelungsbereich zu beachten. Eine selektive Anwendung der Bilanzierungsvorgaben scheidet aus.[2] Eine Besonderheit bei freiwilliger Anwendung der Vorgaben gilt lediglich bezogen auf die Angaben im Anhang nach § 285 Nr. 29 und 30[3] HGB. Nur wenn ergänzende Erläuterungen explizit als Anhang und nicht bspw. als anhangähnliche Erläuterungen bezeichnet werden, besteht eine Pflicht zur Beachtung der größenabhängigen Angabevorschriften nach § 285 HGB.

[2] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 274 HGB Rn. 10.
[3] Eingebracht durch das BilRUG, das für Geschäftsjahre anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2015 beginnen.

bb) Zeitlicher Geltungsbereich

 

Tz. 11

Der durch das BilMoG 2009 modifizierte § 274 HGB ist zwingend auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen (Art. 66 Abs. 3 Satz 1 EGHGB). Wahlweise war eine Anwendung bereits auf Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2008 begannen, unter Angabe im Anhang möglich.

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