Tz. 59

Den bilanziellen Ausweis der latenten Steuern im Konzernabschluss regeln die Sätze 1, 2 und 6 des § 306 HGB. Unter Beachtung des Stetigkeitsgebotes ergeben sich folgenden Möglichkeiten des Ausweises:

Die sich im Rahmen der Konsolidierung ergebenden aktiven und passiven latenten Steuern können saldiert (Satz 1) oder unsaldiert (Satz 2) ausgewiesen werden. Des Weiteren ist es möglich, latente Steuern nach § 306 HGB mit denen nach § 274 HGB in jeweils einem Aktiv- bzw. Passivposten zusammen zu fassen (Satz 6).[54]

Im Ergebnis gestatten Gesetzgeber und DRSC eine Vielzahl von Möglichkeiten des bilanziellen Ausweises der insgesamt auf Ebene des Konzernabschlusses abzubildenden latenten Steuern.[55] Bedauerlicherweise führt diese großzügige Wahlrechtsausgestaltung zu einer eingeschränkten Vergleichbarkeit von Konzernabschlüssen.

Bezüglich des Ausweises in der Gewinn- und Verlustrechnung vgl. Tz. 32.

[54] DRS 18.56 und 18.62.
[55] Zu den sechs Möglichkeiten der Darstellung vgl. Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 306 HGB Rn. 43.

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