Tz. 39

Im Falle des Vorliegens einer ertragsteuerlichen Organschaft (§§ 14 ff. KStG bzw. 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG nach dt. StR) sind während des Organschaftzeitraums die latenten Steuern der Organgesellschaft beim Or­ganträger zu bilanzieren, da die ertragsteuerlichen Vorgänge der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet werden und dieser die Ertragsteuern schuldet.[41]

 

Tz. 40

Mit Abschluss des Ergebnisabführungsvertrages sind die latenten Steuern der (künftigen[42]) Organgesellschaft erfolgswirksam auszubuchen und beim (künftigen) Organträger erfolgswirksam einzubuchen, soweit die Voraussetzungen zum Ansatz erfüllt sind. Dabei hat die Bewertung der beim Organträger zu bilanzierenden latenten Steuern unter Zugrundlegung des sich beim Organträger ergebenden Ertragsteuersatzes zu erfolgen; für diese Zwecke ist der sich im Organkreis ergebende gewichtete Gewerbesteuerhebesatz, der sich aus der Zerlegung der Arbeitslöhne des Organkreises ergibt, heranzuziehen und – soweit es sich beim Organträger nicht um eine Personengesellschaft handelt – mit dem Körperschaftsteuersatz (inkl. Solidaritätszuschlag) zu kombinieren. Bilanzierte latente Steuern auf sog. vororganschaftliche Verlustvorträge der Organgesellschaft sind i. d. R. aufzulösen, da gem. § 274 Abs. 1 Satz 4 HGB grundsätzlich nur die Berücksichtigung der innerhalb der nächsten fünf Jahre voraussichtlich verrechenbaren Verluste zulässig ist, gleichzeitig aber eine Nutzung der vororganschaftlichen Verluste im fünfjährigen[43] Mindestorganschaftzeitraum nicht möglich[44] ist.

 

Tz. 41

Sobald eine Beendigung der Organschaft zu erwarten ist, sind – soweit die Ansatzvoraussetzungen erfüllt sind – die latenten Steuern auf temporäre Differenzen der Organgesellschaft, soweit der Eintritt der Steuerbelastung oder Steuerentlastung im Nachorganschaftzeitraum zu erwarten ist, erfolgswirksam bei der (noch) Organgesellschaft zu bilanzieren und beim (noch) Organträger erfolgswirksam auszubuchen. Darüber hinaus sind die vororganschaftlichen Verlustvorträge der Organgesellschaft – soweit eine Verlustverrechnung im Nachorganschaftzeitraum wahrscheinlich ist – in der Latenzrechnung der Organgesellschaft zu berücksichtigen. Die Bewertung hat mit dem künftigen "Stand-alone"-Ertragsteuersatz der (noch) Organgesellschaft zu erfolgen.[45]

 

Tz. 42

Besteht zwischen Organträger und der Organgesellschaft ein Steuerumlagevertrag, der eine vollumfängliche Weiterbelastung der laufenden Ertragsteuern exklusive der latenten Ertragsteuern vorsieht, so hat die Organgesellschaft das Wahlrecht, während der Organschaft latente Steuern auf eigene temporäre Differenzen zu bilanzieren.[46]

[41] DRS 18.32 vertritt diese formelle Betrachtungsweise; Liekenbrock/Vosse hingegen halten die Bilanzierung der Latenzen der Organgesellschaft bei dieser für zulässig (wirtschaftliche Betrachtungsweise), vgl. DB 2012, 753.
[42] Entsprechende Konsequenzen sind i. d. R. bereits in den letzten "Stand-alone"-Abschlüssen zu ziehen (z. B. Abschluss des Gewinnabführungsvertrags am 15.12.Wj.X und Eintragung ins Handelsregister am 27.01.Wj.X + 1); vgl. Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 274 HGB Rn. 84a.
[45] DRS 18.34.
[46] DRS 18.35.

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