Tz. 58

Gemäß § 306 Satz 5 HGB sind die Bewertungsvorschriften des § 274 Abs. 2 HGB entsprechend anzuwenden (vgl. Tz. 26–30).

Die Bewertung der latenten Steuern hat sachverhaltsbezogen unter Berücksichtigung des Unternehmenssteuersatzes des Konzernunternehmens zu erfolgen, bei dem sich zukünftig die temporäre Differenz umkehren wird; lediglich aus Gründen der Wesentlichkeit kann von dieser Vorgehensweise abgewichen werden (DRS 18.41 und 18.42). Hieraus folgt:

Für die sich im Rahmen der Kapitalkonsolidierung ergebenden temporären Differenzen (vgl. Tz. 51) findet der individuelle Ertragsteuersatz des jeweils zu konsolidierenden Tochterunternehmens Anwendung; im Falle von zu konsolidierenden transparenten Personengesellschaften sind darüber hinaus relevante Ertragsteuern des Anteilseigners zu berücksichtigen, soweit dieser ebenfalls zum Konsolidierungskreis gehört.

Bei temporären Differenzen im Rahmen der Zwischenergebniseliminierung ist der Steuersatz des empfangenden Unternehmens heranzuziehen, da sich bei diesem zum Zeitpunkt des Verbrauchs oder der Weiterveräußerung die temporäre Differenz umkehren wird (DRS 18.45).

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