Tz. 44

Die Steuerabgrenzung im Konzernabschluss setzt sich zusammen aus

  1. den sich nach § 274 HGB ergebenden latenten Steuern, welche aufgrund von § 298 Abs. 1 HGB im Konzernabschluss zu berücksichtigen sind und
  2. weiteren nach § 306 HGB zu bilanzierenden latenten Steuern auf bestimmte Konsolidierungsmaßnahmen (vgl. Tz. 50 ff.).

Bezüglich des Wesens und der Methoden der Steuerabgrenzung und weiterer Grundlagen vgl. Tz. 2–7.

Während nach § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB ein Ansatzwahlrecht für sich insgesamt ergebende aktive latente Steuern existiert, besteht nach § 306 Satz 1 HGB sowohl eine Ansatzpflicht für aktive als auch für passive latente Steuern auf Konsolidierungsmaßnahmen (vgl. Tz. 50).

 

Tz. 45

Die Ermittlung der latenten Steuern im HGB Konzernabschluss erfolgt im Rahmen eines dreistufigen Prozesses:

Die sich im Rahmen der Stufe 1 auf Ebene der nationalen Jahresabschlüsse (sog. Handelsbilanz I) ergebenden latenten Steuern werden übernommen. Auf Stufe 2 werden die nach nationalen Rechnungslegungsvorschriften aufgestellten Jahresabschlüsse auf die handelsrechtlichen Vorschriften des HGB übergeleitet (sog. Handelsbilanz II), was den Ansatz weiterer latenter Steuern zur Folge hat. Für die sich auf den Stufen 1 und 2 ergebenden latenten Steuern besteht nach den § 274 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB das Ansatzwahlrecht (vgl. Tz. 19), welches – unabhängig von der Behandlung in den jeweiligen Jahresabschlüssen – auf Ebene des Konzernabschlusses nach § 300 Abs. 2 HGB "neu" ausgeübt werden kann; allerdings hat die Wahlrechtsausübung über alle einzubeziehenden Jahresabschlüsse einheitlich zu erfolgen und unterliegt nach § 298 Abs. 1 i. V. m. § 246 Abs. 3 HGB der Ansatzstetigkeit. Sich im Zusammenhang mit der Anpassung an die konzerneinheitlichen Bilanzierungsmethoden (§ 300 Abs. 2 HGB, Vereinheitlichung des Ansatzes) und Bewertungsmethoden (§ 308 HGB) ergebenden latenten Steuern gehören ebenfalls zur Stufe 2 und damit zum Anwendungsbereich nach § 274 HGB.[47] Anzumerken ist, dass die sich im Zusammenhang mit der Vereinheitlichung des Ansatzes (§ 300 Abs. 2 HGB) ergebenden latenten Steuern aufgrund der Gesetzessystematik eigentlich in den Anwendungsbereich des § 306 HGB fallen; jedoch hält weder die h. M. in der Literatur noch das DRSC dies für sachgerecht (DRS 18.14 S. 2).[48] Auf der 3. Stufe werden nach § 306 HGB latente Steuern auf Konsolidierungsmaßnahmen der §§ 300 bis 305, 310 und 312 HGB bilanziert (DRS 18.14 S. 1).

[47] Grottel/Larenz, in: BeckBilKo, § 306 HGB, Rn. 3.
[48] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 306 HGB Rn. 17.

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