Tz. 89

Im Gegensatz zum HGB (vgl. Tz. 33, 60) erhalten die IFRS mit IAS 12.79 ff. umfangreiche Anhangangaben zu Ertragsteuern. Für die Praxis empfiehlt es sich in jedem Fall die Vollständigkeit der Angaben mittels einer Anhangcheckliste (vgl. Kapitel 12 Tz. 168) zu überprüfen.

 

Tz. 90

Aufgrund der hohen praktischen Relevanz und Komplexität sei nachfolgend eine exemplarische Darstellung der nach IAS 12.81(c) geforderten Überleitungsrechnung (tax rate reconciliation) aufgeführt. Die hier dargestellte Variante zeigt die Überleitung vom erwarteten zum tatsächlichen Steueraufwand (IAS 12.81(c) (i)).[72]

 

Tz. 91

 

BEISPIEL

Zum Konsolidierungskreis der M-AG mit Sitz in Deutschland (Steuersatz 30 %) gehört die österreichische T-GmbH (Steuersatz 25 %), welche vollkonsolidiert wird. Im Berichtsjahr erzielt die M-AG im Konzernabschluss ein Ergebnis vor Ertragsteuern i. H. v. 8.500.000 GE. Der GuV-wirksame Ertragsteueraufwand beträgt 3.660.000 GE (Summe aus laufenden und latenten Ertragsteuern), welcher u. a. einen Aufwand aus Steuernachzahlungen für Vorjahre i. H. v. 75.000 GE und einen auf eine Steuersatzänderung entfallenden latenten Steuerertrag i. H. v. 7.500 GE beinhaltet. Die T-GmbH erzielt im Berichtsjahr einen Jahresfehlbetrag i. H. v. 3.250.000 GE, welcher mit dem EBT übereinstimmt und – mangels vorhandener temporärer und permanenter Differenzen – in entsprechender Höhe den vortragsfähigen steuerlichen Verlustvortrag erhöht. Sowie auch im Vorjahr bilanziert die T-GmbH aufgrund einer negativen Steuerplanung keine aktiven latenten Steuern auf die zum Bilanzstichtag verbleibenden steuerlichen Verlustvorträge. Im deutschen Steuerrechtskreis ergeben sich im Berichtsjahr steuerlich nichtabzugsfähige Aufwendungen i. H. v. 255.000 GE sowie steuerfreie Erträge i. H. v. 30.000 GE.

Folgende exemplarische Steuerüberleitungsrechnung wäre denkbar. Auf eine Darstellung des Vorjahres wurde verzichtet.

 
Berichtsjahr in GE
Ergebnis vor Ertragsteuern 8.500.000

Erwarteter Ertragsteueraufwand

(Konzern-)Steuersatz[73] 30 %
-2.550.000
Überleitungseffekte, resultierend aus:  
abweichenden ausländischen Steuersätzen -162.500
steuerfreien Erträgen + 9.000
steuerlich nichtabzugsfähigen Aufwendungen -76.500
temporären Differenzen und steuerlichen Verlustvorträgen, für die keine latenten Steuern bilanziert wurden -812.500
Steuergutschriften -
periodenfremden tatsächlichen Steuern -75.000
Steuersatzänderungen + 7.500
sonstigen Effekten[74] -
Ausgewiesener Ertragsteueraufwand -3.660.000
Effektiver (Konzern-)Steuersatz (%) 43.06 %
Steuerüberleitungsrechnung in Anlehnung an DRS 18.A15

Im Einzelfall kann ein höherer Detaillierungsgrad der Steuerüberleitungsrechnung angebracht sein.

 

Tz. 92

Eine weitere bedeutende Angabe enthält IAS 12.82. Hiernach sind im Anhang der Betrag der aktiven Steuerlatenz und die den Ansatz rechtfertigenden substanziellen Hinweise (vgl. Tz. 79) anzugeben, wenn

  • die Realisierung des latenten Steueranspruchs von künftigen zu versteuernden Ergebnissen abhängt, die größer sind als die Ergebniseffekte aus der Auflösung bestehender, zu versteuernder temporärer Differenzen und
  • das Unternehmen in der laufenden Periode oder in der Vorperiode im gleichen Steuerrechtskreis (ggf. im größeren ertragsteuerlichen Organkreis), auf den sich der latente Steueranspruch bezieht, Verluste erlitten hat.
[72] Alternativ hierzu ist eine relative Überleitung vom anzuwendenden auf den effektiven Steuersatz zulässig.
[73] Geeignet ist i. d. R. der Ertragsteuersatz des Mutterunternehmens; vgl. IAS 12.85.
[74] Nach h. M. sollten diese 5 % des erwarteten Steueraufwands nicht übersteigen.

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