Zusammenfassung

 
Kapitel 7 Mylich Tz. 1–126
  Fink Tz. 127–133; 168–207
  Schubert Tz. 134–167; 208–234
  Crasselt Tz. 235–280
  Anzinger Tz. 281–303

A. HGB

I. § 272 HGB

 

Tz. 1

 

§ 272 Eigenkapital

(1) Gezeichnetes Kapital ist mit dem Nennbetrag anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind von dem Posten "Gezeichnetes Kapital" offen abzusetzen; der verbleibende Betrag ist als Posten "Eingefordertes Kapital" in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen; der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.

(1a) Der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von erworbenen eigenen Anteilen ist in der Vorspalte offen von dem Posten "Gezeichnetes Kapital" abzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert und den Anschaffungskosten der eigenen Anteile ist mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen. Aufwendungen, die Anschaffungsnebenkosten sind, sind Aufwand des Geschäftsjahrs.

(1b) Nach der Veräußerung der eigenen Anteile entfällt der Ausweis nach Absatz 1a Satz 1. Ein den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert übersteigender Differenzbetrag aus dem Veräußerungserlös ist bis zur Höhe des mit den frei verfügbaren Rücklagen verrechneten Betrages in die jeweiligen Rücklagen einzustellen. Ein darüber hinausgehender Differenzbetrag ist in die Kapitalrücklage gemäß Absatz 2 Nr. 1 einzustellen. Die Nebenkosten der Veräußerung sind Aufwand des Geschäftsjahrs.

(2) Als Kapitalrücklage sind auszuweisen

  1. der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird;
  2. der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;
  3. der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;
  4. der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.

(3) Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind. Dazu gehören aus dem Ergebnis zu bildende gesetzliche oder auf Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Rücklagen und andere Gewinnrücklagen.

(4) Für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen ist eine Rücklage zu bilden. In die Rücklage ist ein Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite der Bilanz für die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen angesetzten Betrag entspricht. Die Rücklage, die bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden ist, darf aus vorhandenen frei verfügbaren Rücklagen gebildet werden. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen veräußert, ausgegeben oder eingezogen werden oder auf der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird.

(5) Übersteigt der auf eine Beteiligung entfallende Teil des Jahresüberschusses in der Gewinn- und Verlustrechnung die Beträge, die als Dividende oder Gewinnanteil eingegangen sind oder auf deren Zahlung die Kapitalgesellschaft einen Anspruch hat, ist der Unterschiedsbetrag in eine Rücklage einzustellen, die nicht ausgeschüttet werden darf. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit die Kapitalgesellschaft die Beiträge vereinnahmt oder einen Anspruch auf ihre Zahlung erwirbt.

1. Einleitung

a) Überblick

 

Tz. 2

Die Vorschrift ist eine Gliederungsvorschrift, die einzelne Posten der Passivgruppe des § 266 Abs. 3A HGB definiert.[1] Der Eigenkapitalbegriff des Bilanzrechts hat eigenständigen Charakter und stimmt weder mit der betriebswirtschaftlichen Sicht[2] noch der vielfach unzutreffend im Gesellschaftsrecht verwendeten Begrifflichkeit überein.[3] Wenn im Gesellschaftsrecht von "Eigenkapital" gesprochen wird, wird ein dort nicht existenter Begriff verwendet. Zumeist sind Stammkapital bei der GmbH oder Grundkapital bei der AG gemeint. Diese Posten sind aber nur Unterposten des bilanziellen Eigenkapitals.[4] Dieses ist der verbleibende Vermögenssaldo von eingelegten und erwirtschafteten Mitteln nach Abzug der Verbindlichkeiten, Rückstellungen, passiven latenten Steuern und passiven Rechnungsabgrenzungsposten.[5] Im Zuge des BilRUG wurde mit § 272 Abs. 5 HGB eine Ausschüttungssperre eingeführt für bestimmte Ansprüche gegen Rechtsträger, an denen eine Beteiligung besteht.

 

Tz. 3

Die Bedeutung der Vorschrift liegt in der materiellen Auswirkung auf gesellschaftsrechtliche Kapitalbindung.[6] Das gilt auch im Hinblick auf die einzelnen Gliederungspunkte in Abs. 2. Jegliche Problemdiskussion bei dieser Vorschrift muss die Kapitalerhaltung im GmbH-Recht bzw. Vermögensverwendung im Aktienrecht im Blick haben. § 272 Abs. 5 HGB ist wie § 268 Abs. 8 HGB eine Kapitalschutzregel, die eigentlich in das Gesellschaftsrecht gehört (vgl. Kapitel 10 Tz. 216).

[1] Kropff, in: Mü...

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