Tz. 77

Einstellungen in die Kapitalrücklage sind weder im GmbH-Recht noch im Aktienrecht in der GuV oder einer Ergänzungsrechnung mangels Ertragswirksamkeit zu erwähnen.[256] Für die AG erwartet § 152 Abs. 2 Nr. 1 AktG jedoch einen entsprechenden Vermerk in der Bilanz. Gem. § 158 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AktG sind hingegen Entnahmen aus der Kapitalrücklage in der Ergänzungsrechnung zur GuV bzw. im Anhang auszuweisen und gem. § 152 Abs. 2 Nr. 2 AktG in der Bilanz zu vermerken. Im GmbH-Recht fehlen Vorschriften, sodass der Ausweis allenfalls freiwillig ist und erst nach dem Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (§ 275 Abs. 4 HGB) geschehen darf.[257]

[256] Kropff, in: MüKo-BilR, § 272 HGB Rn. 166 f. m.w.N.
[257] Kropff, in: MüKo-BilR, § 272 HGB Rn. 167.

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