Tz. 67

Bei Zuwendungen einer Muttergesellschaft an eine Enkelgesellschaft leistet zwar nicht der Gesellschafter (d. h. zwischengeschaltete Gesellschaft) selbst in das Kapitel, jedoch wird entweder für die zwischengeschaltete Gesellschaft oder auf deren Verlangen geleistet. Leistet die Muttergesellschaft unabhängig vom Willen der zwischengeschalteten Gesellschaft in das Kapital der Enkelgesellschaft, liegt aus Sicht der Enkelgesellschaft eine Leistung der Unternehmensgruppe vor, sodass bei ihr in jedem Fall gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB in der Kapitalrücklage zu buchen ist.[210] Die Muttergesellschaft kann ggf. nachträgliche Anschaffungskosten auf ihre Beteiligung an der zwischengeschalteten Gesellschaft buchen, soweit diese im Wert erhöht ist; andernfalls liegen Aufwendungen vor.[211] Weil mittelbar die zwischengeschaltete Gesellschaft von der Kapitalmaßnahme profitiert, soll nach einer Auffassung bei ihr ein entsprechender Kapitalausweis vorgenommen werden, der mit einer Erhöhung der Anschaffungskosten an der Enkelgesellschaft verbunden ist.[212] Das ist aber nur richtig, wenn die Muttergesellschaft auf Anweisung der zwischengeschalteten Gesellschaft leistet. In allen anderen Fällen wird das Vermögen der zwischengeschalteten Gesellschaft nur mittelbar gesteigert – ihr fließt unmittelbar nichts zu und sie legt nichts in die Enkelgesellschaft ein. Deshalb darf bei der zwischengeschalteten Gesellschaft nichts gebucht werden.[213]

[210] Roß/Zilch, BB 2014, 1579 (1580).
[211] Roß/Zilch, BB 2014, 1579 (1581).
[212] Gelhausen, in: IDW, WP-Hdb. I, E Rn. 534.
[213] Roß/Zilch, BB 2014, 1579 (1581).

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