Tz. 22
Bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. AktG, § 58 GmbHG) vermindert die Gesellschaft ihre Grund- bzw. Stammkapitalziffer, um frei werdendes Kapital anderweitig zu verwenden. Ab der Eintragung der Kapitalherabsetzung im Handelsregister ist die niedrigere Nennkapitalziffer zu bilanzieren.[73] Auf die Durchführung der Kapitalherabsetzung kommt es nicht an.[74] Soll das frei werdende Vermögen ausgeschüttet werden, ist nach h. M. eine Verbindlichkeit zu passivieren[75]; die Gegenansicht verlangt eine Sonderrücklage.[76] Soll der frei gewordene Betrag in der Gesellschaft verbleiben, ist er als Kapitalrücklage gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB zu verbuchen.[77] In der GuV ist gem. § 240 Satz 1 AktG ein Ertrag aus Kapitalherabsetzung auszuweisen. In Ergänzung zu § 160 AktG ist darüber gem. § 240 Satz 3 AktG im Anhang zu berichten.[78]
Tz. 23
Bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. AktG, §§ 58a ff. GmbHG) wird das Kapital zum Ausgleich eingetretener Buchverluste, d. h. zur Beseitigung einer Unterbilanz herabgesetzt.[79] Auch in diesem Fall ist die neue Kapitalziffer mit Eintragung des Beschlusses im Handelsregister auszuweisen. Die frei gewordenen Beträge werden umgebucht und führen zum Wegfall entsprechender Verlustvorträge.[80] Liegen die angenommenen Verluste tatsächlich nicht vor, sind die aus der Kapitalherabsetzung erlösten Beträge in eine vorläufig unausschüttbare Sonderrücklage einzustellen (§ 232 AktG, § 58c GmbHG). Wegen der Ausschüttungssperre von fünf Jahren (§ 58c Satz 2 i. V. m. § 58b Abs. 3 GmbHG) passen die Positionen von § 272 Abs. 2 Nr. 1–4 HGB nicht so recht und es ist eine Sonderrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB auszuweisen.[81] Die dort verbuchten Beträge sollten aber nach Ablauf der Sperrfristen aufgelöst und § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB zugeordnet werden.
Tz. 24
Bei der Einziehung von Aktien (§§ 237 ff. AktG) bedarf es neben der Eintragung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses im Handelsregister einer wirksamen Durchführung der Einziehung.[82] Ab diesem Zeitpunkt entfällt der Vorspaltenausweis der entsprechenden Anteile beim gezeichneten Kapital.[83] Werden die Anteile unentgeltlich zur Verfügung gestellt bzw. aus freien Rücklagen (bzw. zu Lasten des Bilanzgewinns) erworben, ist der Nennbetrag gem. § 237 Abs. 5 AktG in der Kapitalrücklage zu buchen; gemeint ist wohl jene aus § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB.[84] In der GmbH ist die Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Anteilen nicht geregelt. Jedoch ändert sich das Stammkapital nicht, weil die Nennbeträge der anderen Geschäftsanteile automatisch erhöht werden.[85]
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